Handelsgesetzbuch - HGB | § 392

Handelsgesetzbuch - HGB | § 392
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Forderungen aus einem Geschäfte, das der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.

(2) Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnisse zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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published on 23/09/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 212/09 Verkündet am: 23. September 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1 B
published on 10/07/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 14 U 468/07 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Verkündet am 10.07.2015 10 O 8762/05 LG Nürnberg-Fürth H., JAng, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit K.
published on 21/07/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 229/15 Verkündet am: 21. Juli 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 07/07/2016 00:00

Tenor Das Versäumnisurteil des Senats vom 21. April 2016, Az. 5 U 84/15, wird aufrechterhalten. Die Kläger tragen auch die weiteren Kosten des Berufungsrechtszugs. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vor
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