(1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

(2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist.

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Darlehensrecht: Abtretung von Darlehensforderungen

25.08.2010

verstößt nicht gegen Bankgeheimnis oder BDSG - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Anlegerrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Kreditwesengesetz - KredWG | § 22d Refinanzierungsregister


(1) Eine elektronische Führung des Refinanzierungsregisters ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass hinreichende Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen hat durch Rechtsverordnung, die nic

Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz - FMStBG | § 20 Erwerb von Risikopositionen


(1) Übertragungen von Risikopositionen und Sicherheiten auf den Fonds sind insolvenzrechtlich nicht anfechtbar. Zivilrechtliche Abtretungs- und Übertragungshindernisse, einschließlich des Erfordernisses einer Zustimmung Dritter, stehen der Wirksamkei
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung


Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Referenzen - Urteile |

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19 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2011 - IV ZR 163/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 163/10 vom 12. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2003 - IV ZR 80/03

bei uns veröffentlicht am 17.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 80/03 vom 17. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch am 17. Dezember 2003 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung de

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2005 - X ZR 191/02

bei uns veröffentlicht am 19.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL X ZR 191/02 Verkündet am: 19. April 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2002 - 1 StR 222/01

bei uns veröffentlicht am 07.02.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 222/01 vom 7. Februar 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen: zu 1. und 4.: versuchten Betruges zu 2. und 3.: Betruges u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2002 gemäß § 349 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2007 - IV ZR 149/03

bei uns veröffentlicht am 07.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 149/03 Verkündetam: 7.Februar2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ___________________

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2007 - XI ZR 195/05

bei uns veröffentlicht am 27.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 195/05 Verkündet am: 27. Februar 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2004 - I ZR 200/01

bei uns veröffentlicht am 04.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 200/01 Verkündet am: 4. März 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2001 - X ZR 247/98

bei uns veröffentlicht am 23.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 247/98 Verkündet am: 23. Januar 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2006 - VII ZR 51/05

bei uns veröffentlicht am 13.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 51/05 Verkündet am: 13. Juli 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2019 - M 4 K 17.3273

bei uns veröffentlicht am 29.01.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Bew

Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2018 - VIII ZR 17/17

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 17/17 Verkündet am: 21. März 2018 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Feb. 2017 - V R 16, 24/16, V R 16/16, V R 24/16

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. März 2016 15 K 1553/15 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Amtsgericht Paderborn Urteil, 16. Aug. 2016 - 54 C 98/16

bei uns veröffentlicht am 16.08.2016

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einem Betrag in Höhe von 28,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2015 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten

Finanzgericht Münster Urteil, 15. März 2016 - 15 K 3669/15 U

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Tenor Unter Aufhebung des Bescheids vom 24.6.2015 und der Einspruchsentscheidung vom 23.10.2015 wird der Beklagte verpflichtet, die mit Schreiben vom 29.4.2015 angebotene Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs gegen die H GmbH im Umfang v

Finanzgericht Münster Urteil, 15. März 2016 - 15 K 1553/15 U

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2012 schutzwürdiges Vertrauen der Kläge

Finanzgericht Düsseldorf Beschluss, 31. Aug. 2015 - 1 V 1486/15 A (U)

bei uns veröffentlicht am 31.08.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die Beschwerde wird zugelassen. 1 Gründe: 2I. 3Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung von gemäß § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbesch

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2015 - III ZR 10/14

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 10/14 Verkündet am: 22. Januar 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündli

Landgericht Duisburg Urteil, 01. Juli 2014 - 24 O 85/12

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand 1Der Kläger begehrt von der Beklagten aus

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Dez. 2005 - 6 U 119/05

bei uns veröffentlicht am 13.12.2005

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten vom 23.03.2005 wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24.02.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Berufungen der Klägerinnen vom 16.03.2005

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Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.