Handelsgesetzbuch - HGB | § 408 Frachtbrief. Verordnungsermächtigung

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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen:

1.
Ort und Tag der Ausstellung;
2.
Name und Anschrift des Absenders;
3.
Name und Anschrift des Frachtführers;
4.
Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle;
5.
Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse;
6.
die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;
7.
Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;
8.
das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
9.
die bei Ablieferung geschuldete Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;
10.
den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;
11.
Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung des Gutes;
12.
eine Vereinbarung über die Beförderung in offenem, nicht mit Planen gedecktem Fahrzeug oder auf Deck.
In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien für zweckmäßig halten.

(2) Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet werden. Der Absender kann verlangen, daß auch der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen. Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer.

(3) Dem Frachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Frachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Frachtbrief). Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, des Mitführens und der Vorlage eines elektronischen Frachtbriefs sowie des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in einen elektronischen Frachtbrief zu regeln.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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16/07/2013 16:35

Aufwendungsersatz wegen Verauslagung von Zollgebühren unterfällt der speziellen frachtvertraglichen Verjährungsregelung des § 439 HGB.
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(1) Über die Verpflichtung zur Ablieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden, der die in § 408 Abs. 1 genannten Angaben enthalten soll. Der Ladeschein ist vom Frachtführer zu unterzeichnen; eine Nachbildung der eig
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 186/11 Verkündet am: 7. März 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Tenor Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 29. August 2014 4 K 84/13 aufgehoben.
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Tenor Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 11.01.2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 06.03.2012 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise
published on 31/01/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen des Klägers in
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