Handelsgesetzbuch - HGB | § 462 Haftung für andere
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Erfüllung seiner Pflicht, die Versendung zu besorgen, bedient.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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21/03/2017 05:33
Der Verlust des Transportguts ist dann anzunehmen, wenn der Frachtführer oder Verfrachter auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, das Gut an den Empfänger auszuliefern.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
18/08/2016 10:19
Wird Transportgut ohne die erforderliche Markierung versendet, so liegen Anhaltspunkte für ein Verschulden vor, wenn es infolge dessen zu einer Sendungsverwechslung und einem Verlust des Transportguts kommt.
SubjectsTransport- und Speditionsrecht
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Soweit der Speditionsvertrag nicht die Versendung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 455 Absatz 2 und 3, § 461 Absatz 1 sowie in den §§ 462 und 463 nur durch Vereinbarung abgewiche
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9 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 15/02/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 118/04 Verkündet am: 15. Februar 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 16/07/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 250/00 Verkündet am: 16. Juli 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja
published on 03/03/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 50/10 Verkündet am: 3. März 2011 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 22/07/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 194/08 Verkündet am: 22. Juli 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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