Handelsgesetzbuch - HGB | § 433 Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden

Handelsgesetzbuch - HGB | § 433 Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

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published on 28/11/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 144/12 Verkündet am: 28. November 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 15/02/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 118/04 Verkündet am: 15. Februar 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 05/10/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 240/03 Verkündet am: 5. Oktober 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR :
published on 09/09/1999 00:00

Tenor 1 2T a t b e s t a n d 3Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und ob die Beklagte zur Erteilung von Abrechnungen und zur Ausstellung eines Zeugnisses für den Kläger verpflichtet ist.
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