Handelsgesetzbuch - HGB | § 394
Handelsgesetzbuch - HGB | § 394
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er das Geschäft für Rechnung des Kommittenten abschließt, einzustehen, wenn dies von ihm übernommen oder am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist.
(2) Der Kommissionär, der für den Dritten einzustehen hat, ist dem Kommittenten für die Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar insoweit verhaftet, als die Erfüllung aus dem Vertragsverhältnisse gefordert werden kann. Er kann eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen.
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 25/06/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 239/01 Verkündet am: 25. Juni 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ________
published on 10/07/2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht Nürnberg
Az.: 14 U 468/07
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Verkündet am 10.07.2015
10 O 8762/05 LG Nürnberg-Fürth
H., JAng, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
K.
published on 20/12/2018 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Mai 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene
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