Handelsgesetzbuch - HGB | § 451f Schadensanzeige
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes,
- 1.
wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist, - 2.
wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
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Rechtsanwalt
Fredi Skwar
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13/02/2016 06:10
Für viele Ansprüche bestehen Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch - lange bevor er verjährt wäre. Die wichtigsten - mitunter sehr kurzen - Ausschlusfristen werden in diesem Beitrag vorgestellt.
SubjectsZivilrecht
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(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut vollständig und
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published on 29/06/2005 00:00
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.2.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 352/00, wird zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
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Annotations
(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut vollständig und unbeschädigt...