Handelsgesetzbuch - HGB | § 421 Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.

(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

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Transportrecht: Erforderliche Nachforschung bei Bekanntwerden eines Verlustfalles

25.01.2013

es ist Sache des Frachtführers, unmittelbar nach Bekanntwerden eines Verlustfalls konkrete Nachforschungen anzustellen und diese zu dokumentieren-BGH vom 19.07.12-Az:I ZR 104/11

Transportrecht: Zur Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger

11.10.2012

vertraglichem Anspruch des Empfängers gegen den Unterfrachtführer steht nicht entgegen, dass keine Haftung des Unterfrachtführers vorliegt-BGH, I ZR 161/10

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 445 Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins


(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der legitimierte Besitzer des Ladescheins berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes zu verlangen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, ist er entsprechend § 421 Absatz 2 und 3 zur Z
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 420 Zahlung. Frachtberechnung


(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2007 - I ZR 177/04

bei uns veröffentlicht am 11.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 177/04 Verkündet am: 11. Januar 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2012 - I ZR 104/11

bei uns veröffentlicht am 19.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 104/11 Verkündet am: 19. Juli 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2011 - I ZR 144/09

bei uns veröffentlicht am 21.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 144/09 vom 21. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchho

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2005 - I ZR 201/04

bei uns veröffentlicht am 20.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 201/04 Verkündet am: 20. Oktober 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Mai 2009 - I ZR 29/07

bei uns veröffentlicht am 28.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 29/07 Verkündet am: 28. Mai 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2009 - I ZR 140/06

bei uns veröffentlicht am 18.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 140/06 Verkündet am: 18. Juni 2009 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2004 - I ZR 48/02

bei uns veröffentlicht am 02.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 48/02 Verkündet am: 2. Dezember 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 30. März 2006 - I ZR 123/03

bei uns veröffentlicht am 30.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 123/03 Verkündet am: 30. März 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja

Bundesgerichtshof Urteil, 18. März 2010 - I ZR 181/08

bei uns veröffentlicht am 18.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 181/08 Verkündet am: 18. März 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2010 - I ZR 1/09

bei uns veröffentlicht am 18.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 1/09 vom 18. März 2010 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2006 - I ZR 9/05

bei uns veröffentlicht am 20.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 9/05 Verkündet am: 20. Juli 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2010 - I ZR 74/08

bei uns veröffentlicht am 22.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 74/08 Verkündet am: 22. April 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2012 - I ZR 161/10

bei uns veröffentlicht am 13.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 161/10 Verkündet am: 13. Juni 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Landgericht Landshut Endurteil, 13. Jan. 2017 - 1 HK O 242/15

bei uns veröffentlicht am 13.01.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Oberlandesgericht München Endurteil, 12. Juli 2018 - 23 U 1884/17

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut, 1 HK O 242/15, vom 13.01.2017 in der mit Beschluss vom 11.08.2017 berichtigten Fassung, wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2017 - I ZR 51/16

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 51/16 Verkündet am: 23. November 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2014 - I ZR 100/13

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 1 0 0 / 1 3 vom 10. April 2014 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlos

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Juni 2009 - 3 U 12/09

bei uns veröffentlicht am 10.06.2009

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.12.2008, Az. 39 O 53/2008 KfH, wie folgt a b g e ä n d e r t: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. Nov. 2003 - 3 U 50/03

bei uns veröffentlicht am 26.11.2003

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.2.2003 - 37 O 194/02 KfH - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.525,74 EUR nebst Zins

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Nov. 2003 - 3 U 137/03

bei uns veröffentlicht am 19.11.2003

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. April 2003 (Az. 36 O 171/02 KfH) wird

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(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. (2) Der...