Handelsgesetzbuch - HGB | § 454 Besorgung der Versendung

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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere

1.
die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges,
2.
die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluß der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und
3.
die Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders.

(2) Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung. Der Spediteur schuldet jedoch nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Vereinbarung ergibt.

(3) Der Spediteur schließt die erforderlichen Verträge im eigenen Namen oder, sofern er hierzu bevollmächtigt ist, im Namen des Versenders ab.

(4) Der Spediteur hat bei Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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18/08/2016 10:19

Wird Transportgut ohne die erforderliche Markierung versendet, so liegen Anhaltspunkte für ein Verschulden vor, wenn es infolge dessen zu einer Sendungsverwechslung und einem Verlust des Transportguts kommt.
31/12/2008 15:59

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Andreas Krahl - Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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(1) Der Spediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. Die §§ 426, 427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 432, 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden. (2) Für Schaden,
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 207/04 Verkündet am: 13. September 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR
published on 12/07/2018 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut, 1 HK O 242/15, vom 13.01.2017 in der mit Beschluss vom 11.08.2017 berichtigten Fassung, wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des
published on 17/05/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt Erlass von nacherhobenem Antidumpingzoll und Drittlandszoll. 2 Die Klägerin meldete in der Zeit vom 30.07.2012 bis 05.10.2012 mit insgesamt sechs Zollanmeldungen Aluminiumheizkörper, die sie von dem in Malays
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