Handelsgesetzbuch - HGB | § 384

Handelsgesetzbuch - HGB | § 384
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.

(2) Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.

(3) Der Kommissionär haftet dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausführung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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10/09/2015 12:56

Der Kommissionär haftet wegen Nichtnennung des Dritten in der Ausführungsanzeige nicht, wenn das geschlossene Wertpapiergeschäft wegen fehlender Marktgerechtigkeit aufgehoben worden ist.
SubjectsWertpapiere
28/11/2013 14:23

Bei dem Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäfts (§ 2 III 2 WpHG) besteht keine Aufklärungspflicht der beratenden Bank über ihre Gewinnspanne.
Subjectsallgemein
28/11/2013 14:18

Die beratende Bank hat den Kunden über eine Vertriebsvergütung von Seiten der Emittentin des Wertpapiers aufzuklären.
Subjectsallgemein
17/06/2011 18:21

OLG Karlsruhe-Urteil vom 30.03.2011 (Az: 17 U 133/10)-BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsWertpapiere
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(1) Der Kommissionär kann sich von seiner Verpflichtung, dem Kommittenten Eigentum an bestimmten Stücken zu verschaffen, dadurch befreien, daß er ihm Miteigentum an den zum Sammelbestand einer Wertpapiersammelbank gehörenden Wertpapieren verschafft;
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 20/01/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I Z R 3 8 6 / 1 3 vom 20. Januar 2015 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt am
published on 16/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 368/11 Verkündet am: 16. Oktober 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
published on 01/03/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 79/04 Verkündet am: 1. März 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
published on 25/06/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 239/01 Verkündet am: 25. Juni 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ________
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