Handelsgesetzbuch - HGB | § 354

Handelsgesetzbuch - HGB | § 354
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
Languages
EN, DE

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
6 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}

moreResultsText

{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

28/03/2017 13:07

Liefert ein Autohaus das Leasingfahrzeug nach der Überführung in seinen Betrieb an den Leasingnehmer aus, kann es diesem auch ohne eine entsprechende Vereinbarung die Überführungskosten in Rechnung stellen.
SubjectsAnlegerrecht
19/01/2017 12:15

Ein Provisionsanspruch bedarf keiner besonderen Vereinbarung der Parteien, wenn der Eine Dienste des Anderen in Anspruch nimmt, die ohne entsprechende Vergütung nicht erbracht werden.
19/01/2017 10:05

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Zustandekommen eines Maklervertrags ist die Vereinbarung des Besichtigungstermins.
SubjectsMaklerrecht
28/11/2013 14:23

Bei dem Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäfts (§ 2 III 2 WpHG) besteht keine Aufklärungspflicht der beratenden Bank über ihre Gewinnspanne.
Subjectsallgemein
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
37 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 05/06/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 371/16 Verkündet am: 5. Juni 2018 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:050618UXIZR371.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgericht
published on 18/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 228/12 vom 18. April 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhri
published on 16/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 246/08 Verkündet am: 16. Oktober 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesberichtshofs hat au
published on 19/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 252/11 Verkündet am: 19. Juli 2012 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 346 Abs.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.