Handelsgesetzbuch - HGB | § 472 Versicherung, Einlagerung bei einem Dritten

Handelsgesetzbuch - HGB | § 472 Versicherung, Einlagerung bei einem Dritten
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern.

(2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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01/10/2014 14:58

Übernimmt ein Autohaus aus Gefälligkeit die Vermittlung eines Gebrauchtfahrzeugs, kann der Auftraggeber nicht den Abschluss einer Vollkaskoversicherung auf dessen Kosten erwarten.
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Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewen
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published on 08/10/2015 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, das bei der Klägerin im Lager in P, B, auf 6 cbm gelagerte Gut zurückzunehmen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.260 € Nutzungsentschädigung nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten übe
published on 17/06/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.2013 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf d
published on 08/05/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 4 8 / 1 3 Verkündet am: 8. Mai 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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