Handelsgesetzbuch - HGB | § 415 Kündigung durch den Absender

(1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen.

(2) Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer entweder

1.
die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, oder
2.
ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht)
verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nr. 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nr. 1, soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.

(3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Frachtführer auf Kosten des Absenders Maßnahmen entsprechend § 419 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ergreifen oder vom Absender verlangen, daß dieser das Gut unverzüglich entlädt. Der Frachtführer braucht das Entladen des Gutes nur zu dulden, soweit dies ohne Nachteile für seinen Betrieb und ohne Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen möglich ist. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Frachtführer verpflichtet, das Gut, das bereits verladen wurde, unverzüglich auf eigene Kosten zu entladen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 417 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit


(1) Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb der Ladezeit oder stellt er, wenn ihm das Verladen nicht obliegt, das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur Verfügung, so kann ihm der Frachtführer eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer das Gut
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 419 Beförderungs- und Ablieferungshindernisse


(1) Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Beförderung oder Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der Frachtführer Weisungen des nach § 418 oder § 446 Verfügungsberechtigten einzuholen. Ist der Empfänger verfügun

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2001 - II ZR 22/01

bei uns veröffentlicht am 15.10.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 22/01 Verkündet am: 15. Oktober 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2010 - I ZR 37/09

bei uns veröffentlicht am 12.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 37/09 Verkündet am: 12. Mai 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht München Endurteil, 09. Aug. 2017 - 7 U 3339/16

bei uns veröffentlicht am 09.08.2017

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14.07.2016, Az. 12 HK O 15468/14, in Ziffer I. des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1005,55 € n

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juli 2016 - I ZR 252/15

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 252/15 Verkündet am: 28. Juli 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 26. Feb. 2015 - 18 U 82/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6.3.2014 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.878,56 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpun

Amtsgericht Mannheim Urteil, 05. Juni 2013 - 10 C 65/13

bei uns veröffentlicht am 05.06.2013

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 357,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2013 zu bezahlen sowie 51,77 EUR vorgerichtliche Kosten. 2. Die Beklagte hat die Kosten de

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 11. Feb. 2013 - 2 HKO 5/12, 2 HK O 5/12

bei uns veröffentlicht am 11.02.2013

1. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen Kündigung des Frachtvertrages der Parteien durch die Beklagte ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126.194,69 € nebst 8 % Zinsen über dem jeweilige

Referenzen

(1) Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Beförderung oder Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der Frachtführer Weisungen des nach § 418 oder § 446 Verfügungsberechtigten einzuholen. Ist der Empfänger verfügungsberechtigt...