Handelsgesetzbuch - HGB | § 441 Nachfolgender Frachtführer
Handelsgesetzbuch - HGB | § 441 Nachfolgender Frachtführer
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers.
(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 11/01/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 177/04 Verkündet am: 11. Januar 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja
published on 10/06/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 106/08 Verkündet am: 10. Juni 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 24/03/2014 00:00
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen den ablehnenden
published on 09/12/2004 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 05.04.2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin, eine Textilha
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.