Handelsgesetzbuch - HGB | § 441 Nachfolgender Frachtführer

(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers.

(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2007 - I ZR 177/04

bei uns veröffentlicht am 11.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 177/04 Verkündet am: 11. Januar 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2010 - I ZR 106/08

bei uns veröffentlicht am 10.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 106/08 Verkündet am: 10. Juni 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 24. März 2014 - 19 VA 3/14

bei uns veröffentlicht am 24.03.2014

Tenor 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen den ablehnenden

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Dez. 2004 - 9 U 104/04

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Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 05.04.2004 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe   I. 1  Die Klägerin, eine Textilha

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Feb. 2004 - 15 U 42/03

bei uns veröffentlicht am 20.02.2004

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 25.08.2003 - 3 C 124/03 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.