Handelsgesetzbuch - HGB | § 473 Dauer der Lagerung

Handelsgesetzbuch - HGB | § 473 Dauer der Lagerung
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Einlagerer kann das Gut jederzeit herausverlangen. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er den Vertrag jedoch nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrags ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.

(2) Der Lagerhalter kann die Rücknahme des Gutes nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit oder bei Einlagerung auf unbestimmte Zeit nach Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat verlangen. Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann der Lagerhalter auch vor Ablauf der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Rücknahme des Gutes verlangen.

(3) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so sind die Kündigung und das Rücknahmeverlangen an den letzten dem Lagerhalter bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu richten.

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published on 02/10/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 8/19 Verkündet am: 2. Oktober 2019 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG
published on 07/10/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/02 Verkündet am: 7. Oktober 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 08/10/2015 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, das bei der Klägerin im Lager in P, B, auf 6 cbm gelagerte Gut zurückzunehmen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.260 € Nutzungsentschädigung nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten übe
published on 18/10/2006 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11.02.2005 - 13 O 59/03 KfH I - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf
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