Handelsgesetzbuch - HGB | § 469 Sammellagerung
Handelsgesetzbuch - HGB | § 469 Sammellagerung
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, vertretbare Sachen mit anderen Sachen gleicher Art und Güte zu vermischen, wenn die beteiligten Einlagerer ausdrücklich einverstanden sind.
(2) Ist der Lagerhalter berechtigt, Gut zu vermischen, so steht vom Zeitpunkt der Einlagerung ab den Eigentümern der eingelagerten Sachen Miteigentum nach Bruchteilen zu.
(3) Der Lagerhalter kann jedem Einlagerer den ihm gebührenden Anteil ausliefern, ohne daß er hierzu der Genehmigung der übrigen Beteiligten bedarf.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 03/03/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 273/03 Verkündet am: 3. März 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 (Cb
published on 28/03/2018 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin betreibt einen gewerblichen Pfandleihbetrieb. Sie wendet sich gegen Regelungen in der Gewerbeordnung (GewO) und der Pfandleiherver
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