Handelsgesetzbuch - HGB | § 352
Handelsgesetzbuch - HGB | § 352
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.
(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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Gesellschaftsrecht: Zur Behandlung von Verlustausgleichsansprüchen aus einem Gewinnabführungsvertrag
30.04.2014 19:27
Der auszugleichende Jahresfehlbetrag kann grundsätzlich auch durch Aufrechnung mit einem Gegenanspruch des herrschenden Unternehmens erfolgen.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
19.12.2013 12:31
mit dem bei Beendigung der Tätigkeit fälligen Ausgleichsanspruch.
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42 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 04.07.2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 52/12 Verkündet am: 4. Juli 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 02.07.2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 209/03 Verkündet am: 2. Juli 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
published on 18.11.2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 347/08 Verkündet am: 18. November 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 08.05.2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 28/00 Verkündet am: 8. Mai 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
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