(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

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Transportrecht: Ansprüche aus Sonderziehungsrechten des abhanden gekommenen Transportguts

18.08.2016

Wird Transportgut ohne die erforderliche Markierung versendet, so liegen Anhaltspunkte für ein Verschulden vor, wenn es infolge dessen zu einer Sendungsverwechslung und einem Verlust des Transportguts kommt.

Transportrecht: Zur erforderlichen Wirksamkeit des Frachtvertrags für die Anwendung des § 439 HGB

12.08.2014

Die Anwendung der speziellen frachtrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 439 I HGB setzt das Zustandekommen eines wirksamen Beförderungsvertrags voraus.

Transportrecht: Zur Wirksamkeit eines Frachtvertrags

17.07.2014

Die Anwendung der speziellen frachtrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 439 I HGB setzt das Zustandekommen eines wirksamen Beförderungsvertrags voraus.

Transportversicherung: Abgestellter Lkw im unbewachten Gewerbegebiet

27.01.2014

Das Abstellen eines mit Sammelgut beladenen Transportfahrzeugs am Wochenende in einem unbewachten Gewerbegebiet rechtfertigt nicht den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens.

Transportrecht: Zum Aufwendungsersatzanspruch des Frachtführers

16.07.2013

Aufwendungsersatz wegen Verauslagung von Zollgebühren unterfällt der speziellen frachtvertraglichen Verjährungsregelung des § 439 HGB.

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 463 Verjährung


Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 452b Schadensanzeige. Verjährung


(1) § 438 ist unabhängig davon anzuwenden, ob der Schadensort unbekannt ist, bekannt ist oder später bekannt wird. Die für die Schadensanzeige vorgeschriebene Form und Frist ist auch gewahrt, wenn die Vorschriften eingehalten werden, die auf einen Ve
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen


Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2012 - I ZR 236/11

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 236/11 Verkündet am: 13. Dezember 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2008 - I ZR 13/05

bei uns veröffentlicht am 10.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 13/05 Verkündet am: 10. Januar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2012 - I ZR 75/11

bei uns veröffentlicht am 20.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 75/11 Verkündet am: 20. September 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2012 - I ZR 157/11

bei uns veröffentlicht am 02.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 157/11 Verkündet am: 2. Oktober 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2005 - I ZR 24/02

bei uns veröffentlicht am 07.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 24/02 Verkündet am: 7. Juli 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2005 - I ZR 9/03

bei uns veröffentlicht am 15.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 9/03 Verkündet am: 15. Dezember 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2005 - I ZR 18/03

bei uns veröffentlicht am 20.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/03 Verkündet am: 20. Oktober 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2009 - I ZR 60/06

bei uns veröffentlicht am 02.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 60/06 Verkündet am: 2. April 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2002 - I ZR 104/00

bei uns veröffentlicht am 24.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 104/00 Verkündet am: 24. Oktober 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2001 - I ZR 340/98

bei uns veröffentlicht am 15.02.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 340/98 Verkündet am: 19. April 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein EVO § 9

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2013 - I ZR 186/11

bei uns veröffentlicht am 07.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 186/11 Verkündet am: 7. März 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2009 - I ZR 164/06

bei uns veröffentlicht am 15.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 164/06 Verkündet am: 15. Januar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2008 - I ZR 116/06

bei uns veröffentlicht am 13.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 116/06 Verkündet am: 13. März 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2010 - I ZR 31/08

bei uns veröffentlicht am 22.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 31/08 Verkündet am: 22. April 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2006 - I ZR 2/04

bei uns veröffentlicht am 21.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 2/04 Verkündet am: 21. September 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2006 - IX ZR 136/05

bei uns veröffentlicht am 28.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 136/05 Verkündet am: 28. September 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 96 Abs. 1 Nr.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Nov. 2008 - IX ZR 158/07

bei uns veröffentlicht am 06.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 158/07 Verkündet am: 6. November 2008 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2005 - I ZR 196/02

bei uns veröffentlicht am 24.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 196/02 Verkündet am: 24. März 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Oberlandesgericht München Endurteil, 13. Sept. 2017 - 7 U 4585/16

bei uns veröffentlicht am 13.09.2017

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 17.10.2016, Az. 15 HK O 4347/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der Kost

Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Nov. 2016 - 23 U 2076/16

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 24.03.2016, Az. 1 HK O 2102/13, aufgehoben. 2. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Be

Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 01. Dez. 2015 - 2 HK O 65/14

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithilfe. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl

Landgericht München I Endurteil, 17. Okt. 2016 - 15 HK O 4347/15

bei uns veröffentlicht am 17.10.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits, sowie die Kosten der Streithelfer zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be

Landgericht Landshut Grundurteil, 18. Okt. 2017 - 1 HK O 1155/17

bei uns veröffentlicht am 18.10.2017

Tenor Die Klage ist dem Grunde nach begründet. Tatbestand Die Klägerin macht mit ihrer am 11.05.2017 eingegangenen Klage einen angeblich von der J. GmbH gem. § 86 Abs. 1. S. 1 VVG auf sie übergegangenen Anspruc

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 25. Okt. 2018 - 6 U 243/16

bei uns veröffentlicht am 25.10.2018

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.11.2016, Az. 409 HKO 40/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreck

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 16. Nov. 2016 - I-18 U 120/11

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor Das Teilversäumnis- und Schlussurteil des Senats vom 20.03.2013 wird im Umfang des Teilversäumnisurteils aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.04.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldo

Landgericht Bonn Beschluss, 27. Juli 2016 - 5 T 76/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor wird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 20.05.2016 (114 C 14/16) zurückgewiesen. 1Gründe: 2Die zulässige, insbesondere nach §§ 127 Abs. 2 S. 2, 511 Abs. 2, 567 ZPO statthafte  Beschwerde bleibt

Landgericht Bonn Urteil, 25. Feb. 2016 - 12 O 18/15

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Die Klägerin ist ein interna

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2016 - I ZR 277/14

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 277/14 vom 25. Februar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:250216BIZR277.14.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richt

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2016 - I ZR 216/14

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 216/14 Verkündet am: 4. Februar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Landgericht Hamburg Urteil, 17. Juli 2015 - 412 HKO 117/14

bei uns veröffentlicht am 17.07.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2014 - I ZR 217/12

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 2 1 7 / 1 2 Verkündet am: 8. Mai 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Landgericht Düsseldorf Urteil, 06. Dez. 2013 - 39 O 21/12

bei uns veröffentlicht am 06.12.2013

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.513,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin i.H.v. 1.075,50 EUR von Schadenersatzanspr

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 09. Feb. 2011 - 3 U 173/10

bei uns veröffentlicht am 09.02.2011

Tenor 1. Die Berufung der Streithelferin gegen das Urteil der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 09.07.2010 - 21 O 162/08 KfH -wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Kosten des Berufungsv

Landgericht Mannheim Urteil, 19. Feb. 2010 - 1 S 146/09

bei uns veröffentlicht am 19.02.2010

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 17.07.2009 - 1 C 117/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.106,70 nebst Zinsen in H

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Nov. 2009 - 3 W 50/09

bei uns veröffentlicht am 17.11.2009

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 04.08.2009 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 20.07.2009 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Gründe   I. 1 Mit Sch

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 05. Juni 2008 - 5 U 24/08

bei uns veröffentlicht am 05.06.2008

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 24. Januar 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläuf

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Feb. 2007 - 15 U 74/05

bei uns veröffentlicht am 21.02.2007

Tenor I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15.06.2005 - 24 O 104/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.601,30 EUR zu

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 12. Apr. 2006 - 5 U 418/05 - 43

bei uns veröffentlicht am 12.04.2006

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.07.2005 – Az.: 7 II O 41/04 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. Feb. 2006 - 3 U 193/05

bei uns veröffentlicht am 08.02.2006

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 28.07.2005 (Az.: 21 O 65/04) a b g e ä n d e r t:

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Feb. 2005 - 3 U 172/04

bei uns veröffentlicht am 23.02.2005

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2004 - 37 O 25/04 KfH – wird zurückgewiesen . 2. Die Kl

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 07. Apr. 2004 - 5 U 726/03; 5 U 726/03 - 8 (04)

bei uns veröffentlicht am 07.04.2004

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.11.2003 - 6 O 261/03 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstre

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Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich...