Handelsgesetzbuch - HGB | § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Handelsgesetzbuch - HGB | § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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14 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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11/08/2016 11:29
Unterlässt der Versender den Hinweis auf den die Obergrenze übersteigenden Wert der Sendung, trägt er die Beweislast dafür, dass der unterlassene Hinweis für den Schadenseintritt nicht mitursächlich gewesen ist.
SubjectsTransport- und Speditionsrecht
20/10/2015 17:36
Die durch das Entladen des Gutes durch den Unterfrachtführer bewirkte Beendigung der Beförderung im Unterfrachtverhältnis hat auf den Hauptfrachtvertrag grundsätzlich keinen Einfluss.
16/09/2015 17:36
Von der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR ist der Frachtführer befreit, wenn die Beschädigung des Gutes auf einen Verlade- oder Verstaufehler des Absenders zurückzuführen ist.
SubjectsRecht des Straßentransports
27/01/2014 10:51
Das Abstellen eines mit Sammelgut beladenen Transportfahrzeugs am Wochenende in einem unbewachten Gewerbegebiet rechtfertigt nicht den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens.
SubjectsTransportversicherungsrecht
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
(2) Die V
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer
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166 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 11/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 61/12 Verkündet am: 11. April 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 11/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 160/12 vom 11. April 2013 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Ko
published on 29/07/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 212/06 Verkündet am: 29. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 13/08/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 76/07 Verkündet am: 13. August 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
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Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen...