Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 291 Überprüfung der Betreuerauswahl
Der Betroffene kann verlangen, dass die Auswahl der Person, der ein Verein oder eine Behörde die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat, durch gerichtliche Entscheidung überprüft wird. Das Gericht kann dem Verein oder der Behörde aufgeben, eine andere Person auszuwählen, wenn einem Vorschlag des Betroffenen, dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, nicht entsprochen wurde oder die ausgewählte Person zur Wahrnehmung dieser Betreuung nicht geeignet erscheint. § 35 ist nicht anzuwenden.
Referenzen - Gesetze | § 3 LärmVibrationsArbSchV
§ 3 LärmVibrationsArbSchV zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 3 LärmVibrationsArbSchV wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 3 LärmVibrationsArbSchV wird zitiert von 1 anderen §§ im Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.
§ 3 LärmVibrationsArbSchV zitiert 1 andere §§ aus dem Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.
(1) Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen. Das...
(1) Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen. Das...