Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 314 Abgabe der Unterbringungssache

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 314 Abgabe der Unterbringungssache
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

Das Gericht kann die Unterbringungssache abgeben, wenn der Betroffene sich im Bezirk des anderen Gerichts aufhält und die Unterbringungsmaßnahme dort vollzogen werden soll, sofern sich dieses zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 02/03/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 258/15 vom 2. März 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 319 Abs. 1 und Abs. 4 a) § 319 Abs. 4 FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung eine
published on 08/04/2015 00:00

Tenor     Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 25.3.2015 und das ihm zu Grunde liegende Verfahren werden aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren nach Maßgabe der folgenden Gründe zur erneuten Prüfung und Entscheidun
published on 05/11/2013 00:00

Tenor Das Landgericht Freiburg ist zur Abgabe des Unterbringungsverfahrens an das Amtsgericht Bühl befugt. Gründe   I.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.