Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
Als wichtiger Grund für eine Abgabe im Sinne des § 4 Satz 1 ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind. Der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts steht ein tatsächlicher Aufenthalt von mehr als einem Jahr an einem anderen Ort gleich.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 01/12/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 227/10 vom 1. Dezember 2010 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 4 Satz 1, 273 Satz 1, 65 Abs. 4, 58 Abs. 1 und Abs. 2 Wird ein Betreuungsverfahren wegen einer Än
published on 06/10/2015 00:00
Tenor
Das Amtsgericht Wuppertal ist verpflichtet, die Betreuungssache vom Amtsgericht Hattingen mit dem jetzigen Verfahrensstand fortzuführen.
1G r ü n d e :
2I.
3Der in X wohnhafte Betroffene wurde nach einem Hirninfarkt seit dem 26.05.2015 in ein
published on 13/08/2014 00:00
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht – Betreuungsgericht - Schöneberg.
1Gründe:
21. Aufgrund einer Anregung vom 01.01.2014 ist das Amtsgericht Leverkusen in eine Prüfung eingetreten, ob für die seinerzeit in M wohnende Betroffene eine Betreuung anzu
published on 05/11/2013 00:00
Tenor
Das Landgericht Freiburg ist zur Abgabe des Unterbringungsverfahrens an das Amtsgericht Bühl befugt.
Gründe
I.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.