Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts

Als wichtiger Grund für eine Abgabe im Sinne des § 4 Satz 1 ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind. Der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts steht ein tatsächlicher Aufenthalt von mehr als einem Jahr an einem anderen Ort gleich.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 4 Abgabe an ein anderes Gericht


Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2010 - XII ZB 227/10

bei uns veröffentlicht am 01.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 227/10 vom 1. Dezember 2010 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 4 Satz 1, 273 Satz 1, 65 Abs. 4, 58 Abs. 1 und Abs. 2 Wird ein Betreuungsverfahren wegen einer Än

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Okt. 2015 - 15 SA 4/15

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

Tenor Das Amtsgericht Wuppertal ist verpflichtet, die Betreuungssache vom Amtsgericht Hattingen mit dem jetzigen Verfahrensstand fortzuführen. 1G r ü n d e : 2I. 3Der in X wohnhafte Betroffene wurde nach einem Hirninfarkt seit dem 26.05.2015 in ein

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 13. Aug. 2014 - 2 Wx 212/14

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor Zuständig ist das Amtsgericht – Betreuungsgericht - Schöneberg. 1Gründe: 21. Aufgrund einer Anregung vom 01.01.2014 ist das Amtsgericht Leverkusen in eine Prüfung eingetreten, ob für die seinerzeit in M wohnende Betroffene eine Betreuung anzu

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 05. Nov. 2013 - 11 AR 7/13

bei uns veröffentlicht am 05.11.2013

Tenor Das Landgericht Freiburg ist zur Abgabe des Unterbringungsverfahrens an das Amtsgericht Bühl befugt. Gründe   I.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 10. März 2010 - 2 AR 6/10

bei uns veröffentlicht am 10.03.2010

Tenor Eine Entscheidung über die Abgabe des Verfahrens wird abgelehnt. Gründe 1 Gemäß § 4 Satz 1 FamFG kann ein Betreuungsverfahren aus wichtigen Gründen an ein anderes Vormundschaftsgericht abgegeben werden. Nach § 273 Satz 1 FamFG ist es in

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Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.