Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 333 Dauer der einstweiligen Anordnung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 333 Dauer der einstweiligen Anordnung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
(1) Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. Die mehrfache Verlängerung ist unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zulässig. Sie darf die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten. Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen.
(2) Die einstweilige Anordnung darf bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten. Bei mehrfacher Verlängerung darf die Gesamtdauer sechs Wochen nicht überschreiten.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
10 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 23/06/2017 00:00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts R. vom 13.06.2017, Az. 8 XIV 27/17 (L), wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.
Gründe
I.
1
Auf Antrag der Hansestadt R. -
published on 15/11/2016 00:00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage bezüglich der Verzugszinsen zurückgenommen hat.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.502,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06
published on 01/06/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 23/16 vom 1. Juni 2016 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 70 Abs. 3 und 4, 68 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 und 4 a) Wird in einer Unterbringungssache die z
published on 06/10/2015 00:00
Tenor
Das Amtsgericht Wuppertal ist verpflichtet, die Betreuungssache vom Amtsgericht Hattingen mit dem jetzigen Verfahrensstand fortzuführen.
1G r ü n d e :
2I.
3Der in X wohnhafte Betroffene wurde nach einem Hirninfarkt seit dem 26.05.2015 in ein
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.