Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 333 Dauer der einstweiligen Anordnung

(1) Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. Die mehrfache Verlängerung ist unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zulässig. Sie darf die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten. Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen.

(2) Die einstweilige Anordnung darf bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten. Bei mehrfacher Verlängerung darf die Gesamtdauer sechs Wochen nicht überschreiten.

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Landgericht Rostock Beschluss, 23. Juni 2017 - 3 T 147/17 (1)

bei uns veröffentlicht am 23.06.2017

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts R. vom 13.06.2017, Az. 8 XIV 27/17 (L), wird zurückgewiesen. 2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. Gründe I. 1 Auf Antrag der Hansestadt R. -

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 15. Nov. 2016 - 7 K 7626/13

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage bezüglich der Verzugszinsen zurückgenommen hat. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.502,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2016 - XII ZB 23/16

bei uns veröffentlicht am 01.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 23/16 vom 1. Juni 2016 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 70 Abs. 3 und 4, 68 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 und 4 a) Wird in einer Unterbringungssache die z

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Okt. 2015 - 15 SA 4/15

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

Tenor Das Amtsgericht Wuppertal ist verpflichtet, die Betreuungssache vom Amtsgericht Hattingen mit dem jetzigen Verfahrensstand fortzuführen. 1G r ü n d e : 2I. 3Der in X wohnhafte Betroffene wurde nach einem Hirninfarkt seit dem 26.05.2015 in ein

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 14. Juli 2015 - 2 BvR 1549/14, 2 BvR 1550/14

bei uns veröffentlicht am 14.07.2015

Tenor Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2014 - XII ZB 121/14

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB121/14 vom 4. Juni 2014 in der Betreuungs- und Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 3 und 3a; FamFG §§ 323 Abs. 2, 329 Abs. 1 Satz 2 a) Zu den materiell-r

Landgericht Münster Beschluss, 05. Mai 2014 - 05 T 212/14

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 1 Gründe: 21) 3Das Amtsgericht U hat mit Beschluss vom 07.04.2014 im Wege einer weiteren einstweiligen Anordnung die vorläufige geschlossene Unterbringung der Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhau

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 07. Juni 2011 - 6 UF 85/11

bei uns veröffentlicht am 07.06.2011

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren w

Landgericht Stuttgart Beschluss, 31. Jan. 2011 - 10 T 29/11

bei uns veröffentlicht am 31.01.2011

Tenor Auf die Beschwerde des Betroffenen wird die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Stuttgart vom 26.01.2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Frage der Abhilfe sowie zur Entscheidung in der Hauptsache an das Amtsge

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 05. Aug. 2010 - 8 WF 196/10

bei uns veröffentlicht am 05.08.2010

Tenor Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bernburg – 4 F 426/10 EAUB – wird mit der - lediglich klarstellenden - Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unterbringung - wie geschehen - in einer schließ

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