Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

Wird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben, bleibt die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 24/02/2017 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 25.08.2016, Az. XVI 253/09, wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Betroffene leidet an einer org
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.