Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 272 Örtliche Zuständigkeit

(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1.
das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;
2.
das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3.
das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt;
4.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.

(2) Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen


(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Finanzbehörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen 1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 341 Örtliche Zuständigkeit


Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach § 272.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 300 Einstweilige Anordnung


(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn1.dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuer

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10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2019 - XII ZB 208/19

bei uns veröffentlicht am 23.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 208/19 vom 23. Oktober 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 276, 295 a) In Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts ist

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2019 - XII ZB 27/19

bei uns veröffentlicht am 30.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 27/19 vom 30. Oktober 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 68 § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Mö

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2011 - XII ZB 521/10

bei uns veröffentlicht am 14.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 521/10 vom 14. Dezember 2011 in der Betreuungssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose, Dr.

Landgericht Augsburg Beschluss, 30. Jan. 2018 - 054 T 161/18

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

Tenor Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 05.12.2017 aufgehoben und das Verfahren zur Durchführung eines Prüfungsverfahrens an das Amtsgericht Nördlingen zurückverwiesen.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Feb. 2018 - W 1 K 18.116

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Tenor Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Obernburg verwiesen. Gründe Der Verwaltungsrechtsweg ist für die vorliegende Klage nicht eröffnet, da keine öffentlich-rec

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Okt. 2016 - M 10 K 16.3790

bei uns veröffentlicht am 11.10.2016

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts München vorbehalten. Gründ

Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Okt. 2016 - M 10 E 16.4482

bei uns veröffentlicht am 31.10.2016

Tenor I. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Weilheim i. OB. verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts Weilheim i. O

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2018 - XII ZB 427/17

bei uns veröffentlicht am 19.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 427/17 vom 19. September 2018 in der betreuungsgerichtlichen Zuweisungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 340 Nr. 1 a) Gegen Entscheidungen

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2018 - XII ZB 180/18

bei uns veröffentlicht am 22.08.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 180/18 vom 22. August 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 276 Im Verfahren betreffend die Prüfung der Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvo

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Okt. 2015 - 15 SA 4/15

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Tenor Das Amtsgericht Wuppertal ist verpflichtet, die Betreuungssache vom Amtsgericht Hattingen mit dem jetzigen Verfahrensstand fortzuführen. 1G r ü n d e : 2I. 3Der in X wohnhafte Betroffene wurde nach einem Hirninfarkt seit dem 26.05.2015 in ein

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(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn1.dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers oder die...