Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 272 Örtliche Zuständigkeit
(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
- 1.
das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist; - 2.
das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; - 3.
das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt; - 4.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.
(2) Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.
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(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn1.dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers oder die...