Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 315 Beteiligte
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 315 Beteiligte
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
(1) Zu beteiligen sind
- 1.
der Betroffene, - 2.
der Betreuer, - 3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.
(4) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen
- 1.
dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern, - 2.
eine von ihm benannte Person seines Vertrauens, - 3.
der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).
(2) Gegen den frei
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
10 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 24/10/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 386/12 vom 24. Oktober 2012 in der Kindschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1631 b; FamFG §§ 151 Nr. 6, 167 Abs. 1 Satz 1, 335 Abs. 1 Nr. 2 a) In Verfahren, die die Genehmig
published on 14/08/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 270/13 vom 14. August 2013 in der Betreuungssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr.
published on 02/03/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 346/10 vom 2. März 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2; 317 Abs. 1 Satz 1; 319 Abs. 1 1. In einem Unterbringungsverfahren kann das Beschwer
published on 07/01/2019 00:00
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf 500 € festgesetzt.
1Gründe:
2I.
3Der Antragsgegner leidet unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional in
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.