Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 35 Zwangsmittel

(1) Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen. Das Gericht kann für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen.

(2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung hinzuweisen.

(3) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Mit der Festsetzung des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den Absätzen 1, 2 die in §§ 883, 886, 887 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Die §§ 891 und 892 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen angeordnet werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

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zitiert oder wird zitiert von 13 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 7 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung


(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu. (2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesonde

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 18 Besondere Angelegenheiten


(1) Besondere Angelegenheiten sind 1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvolls

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG | § 13 Zuständigkeitskonzentration für andere Familiensachen


(1) Das Familiengericht, bei dem eine in den §§ 10 bis 12 bezeichnete Sache anhängig wird, ist von diesem Zeitpunkt an ungeachtet des § 137 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ger
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 375 Unternehmensrechtliche Verfahren


Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach1.§ 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs,2.§ 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, die die Dispa
zitiert 9 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 887 Vertretbare Handlungen


(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802g Erzwingungshaft


(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung


Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen


(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. (2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802j Dauer der Haft; erneute Haft


(1) Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen. (2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 886 Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten


Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung


(1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind. (2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gef

Zivilprozessordnung - ZPO | § 892 Widerstand des Schuldners


Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den Vorschriften des §

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2017 - XII ZB 42/17

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 42/17 vom 21. Juni 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 35, 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1 a) Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte er

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2012 - XII ZB 417/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 417/11 vom 23. Mai 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 35, 58, 70 a) Auch im Fall der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde nic

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2017 - XII ZB 42/17

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 42/17 vom 6. September 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 35, 38, 48, 58, 95; ZPO §§ 775 Nr. 1, 776; JBeitrO §§ 1, 2, 3, 6 a) Ist auf der Grundlage eines.

Amtsgericht Bergheim Beschluss, 28. Okt. 2016 - 61 F 283/14

bei uns veröffentlicht am 28.10.2016

Tenor Der Antrag der Antragsgegnerin vom 10.05.2016 wird zurückgewiesen. 1Gründe: 2I.Die Antragsgegnerin begehrt die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses vom xx.xx.xxxx und die Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgeldes. 3Die Antragsgegnerin war er

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 12. Juli 2016 - 12 Wx 7/16

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Halberstadt - Grundbuchamt - vom 14. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert wir

Amtsgericht Bergheim Beschluss, 29. Juni 2016 - 73 XVII 260/07

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor wird gegen Herrn E als den Erben der verstorbenen ehemaligen Betreuerin Frau E ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt (§ 1837 Abs. 3 BGB). Der Erbe der verstorbenen ehemaligen Betreuerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1Gründe: 2

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Mai 2016 - 11 W 41/16 (Wx)

bei uns veröffentlicht am 18.05.2016

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Notariats 7 Karlsruhe vom 23. Februar 2016, Az. 7 NG 213/2015, aufgehoben. Gründe   I. 1 Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung eines gegen ihn vom Nac

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 19. Feb. 2015 - 4 WF 206/14

bei uns veröffentlicht am 19.02.2015

Tenor Auf die Beschwerde des beteiligten Versorgungsträgers wird der am 12.08.2014 erlassene Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Lennestadt aufgehoben. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. 1Gründe: 2I. 3Die

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 19. Dez. 2014 - 2 Wx 349/14

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor I. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren auf den Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung. II. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 04.09.2014 gegen den am 28.08.2014 erlassenen Ko

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 24. Sept. 2014 - 11 WF 165/11

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust - Familiengericht - vom 05.04.2011, Az.: 5 F 266/10, aufgehoben. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Ko

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 07. Aug. 2014 - 8 WF 176/14

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merseburg vom 11.07.2014, Aktenzeichen 2 F 11/12 VA, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Ehe der Beteiligte wu

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 07. Aug. 2014 - 15 W 79/14

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 1G r ü n d e : 2Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567, 569 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. 3Das Rechtsmittel ist auch in der Sache begründet, weil das G

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Apr. 2014 - 4 WF 78/14

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

Tenor Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwelm vom 10.2.2014 aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.Der Beschwerdewert wird auf 50

Landgericht Siegen Beschluss, 25. Feb. 2014 - 4 T 13/14

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. II. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1) werden der Landeskasse auferlegt. III. Der Verfahrenswert wird auf 8.316,00 € festgesetz

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2014 - XII ZB 165/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB165/13 vom 19. Februar 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1684, 1837 Abs. 3 Satz 2; FamFG § 89 a) Gegen das Jugendamt, das in seiner Eigenschaft als Amtsvorm

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 29. Aug. 2013 - 6 WF 136/13

bei uns veröffentlicht am 29.08.2013

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 12. Juli 2013 - 6 F 215/12 UG - aufgehoben. Die Beteiligten werden nach § 89 Abs. 2 FamFG darau

Landgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Feb. 2013 - 11 T 404/12

bei uns veröffentlicht am 11.02.2013

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Betreuungsgericht – Pforzheim vom 28. September 2012 – 2 XVII 384/05 – unter Ziffer 3 abgeändert und wie folgt gefasst:a) Gegen die Betreuerin ... wird gemäß

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 08. Jan. 2013 - 12 Wx 42/12

bei uns veröffentlicht am 08.01.2013

Tenor Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Zwangsgeldbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamtes - Burg vom 03. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 10. Feb. 2012 - 6 WF 8/12

bei uns veröffentlicht am 10.02.2012

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 29. Dezember 2011 - 22 F 431/11 SO - teilweise abgeändert und der weiteren Beteiligten mit Wirkung vom 17. Dezemb

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 12. Jan. 2010 - 3 UF 215/09

bei uns veröffentlicht am 12.01.2010

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Zerbst vom 24.11.2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft

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Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den Vorschriften des § 758 Abs. 3 und...