Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 304 Beschwerde der Staatskasse

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Das Recht der Beschwerde steht dem Vertreter der Staatskasse zu, soweit die Interessen der Staatskasse durch den Beschluss betroffen sind. Hat der Vertreter der Staatskasse geltend gemacht, der Betreuer habe eine Abrechnung falsch erteilt oder der Betreute könne anstelle eines nach § 1816 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Betreuers durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden, steht ihm gegen einen die Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluss die Beschwerde zu.

(2) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse beträgt drei Monate und beginnt mit der formlosen Mitteilung (§ 15 Abs. 3) an ihn.

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(1) Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 rechtlich zu besorgen und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang p
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben. (2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurc
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 15/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 283/12 vom 15. Mai 2013 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 276 Abs. 6, 317 Abs. 6 a) Wie die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist auch die Feststellu
published on 11/08/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 48/10 vom 11. August 2010 in der Betreuungssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina
published on 01/02/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 299/15 vom 1. Februar 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 59, 63 Abs. 3 Satz 2, 304 Abs. 2; BGB §§ 133 C, 2084 a) Die Frist zur Einlegung der Rechtsbesch
published on 27/05/2013 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Rendsburg vom 29. November 2012 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 21. Januar 2013 hinsichtlich der Vergütungsbeträge dahin geändert, dass die Vergütung
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Annotations

(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben. (2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt...