Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind

1.
Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme der Pflegschaft für Minderjährige oder für ein bereits gezeugtes Kind betreffen,
2.
Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Volljährigen betreffen, sowie
3.
sonstige dem Betreuungsgericht zugewiesene Verfahren,
soweit es sich nicht um Betreuungssachen oder Unterbringungssachen handelt.

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Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte übertragen:1.in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts ina)Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowi
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 16/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 6/11 vom 16. November 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BDO § 19 Abs. 2 Nr. 1; FamFG §§ 280 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1; ZPO § 411 a 1. Im Verfahren zur Anordnung ei
published on 19/09/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 427/17 vom 19. September 2018 in der betreuungsgerichtlichen Zuweisungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 340 Nr. 1 a) Gegen Entscheidungen
published on 06/06/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rendsburg vom 2. April 2014 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1. Kostenerstattung findet nicht statt.
published on 25/11/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 gegen den Beschluss des Notariats - Nachlassgericht - Stuttgart (Ref. 6) vom 9.9.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 1000 EUR Gründe   I. 1 Die Beschwe
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