Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung

Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.

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§ 322 FamFG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 322 FamFG wird zitiert von 1 anderen §§ im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 333 Dauer der einstweiligen Anordnung


(1) Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. Die mehrfache Verlängerun
§ 322 FamFG zitiert 2 andere §§ aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 283 Vorführung zur Untersuchung


(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden. (2) Gewalt darf die Beh

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 284 Unterbringung zur Begutachtung


(1) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverständigen beschließen, dass der Betroffene auf bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist. Der Betroffene ist vorher persönlich anzuh

Referenzen - Urteile | § 322 FamFG

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 322 FamFG.

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 10. Juli 2012 - 8 UF 144/12

bei uns veröffentlicht am 10.07.2012

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der am 11. Mai 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Schönebeck aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten de

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 30. Apr. 2010 - 1 BvR 2797/09

bei uns veröffentlicht am 30.04.2010

Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 4. November 2009 - 660 XVII H5148 - in der Form des Beschlusses vom 12. November 2009 - 660 XVII H5148 - verletzt die Beschwerdeführerin i

Referenzen

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden. (2) Gewalt darf die Behörde nur...
(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden. (2) Gewalt darf die Behörde nur...
(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden. (2) Gewalt darf die Behörde nur...
(1) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverständigen beschließen, dass der Betroffene auf bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist. Der Betroffene ist vorher persönlich anzuhören. (2)...
(1) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverständigen beschließen, dass der Betroffene auf bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist. Der Betroffene ist vorher persönlich anzuhören. (2)...