Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 331 Einstweilige Anordnung
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn
- 1.
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, - 2.
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben; dies gilt nicht für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4, - 3.
im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und - 4.
der Betroffene persönlich angehört worden ist.
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Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 331 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuh
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer1.freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2.freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Ab
(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der übliche
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abge
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Das OLG Frankfurt a. M. - 4. Zivilkammer – hat mit Urteil vom 16.07.2019 – 8 U 59/18 – entschieden:
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 330/13 vom 29. Januar 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 Satz 1; FamFG §§ 319 Abs. 1 Satz 1, 68, 62 a) Die persönliche Anhöru
published on 14/08/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 614/11 vom 14. August 2013 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 1; FamFG § 321 Abs. 1 Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Ab
published on 28/02/2018 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde des Betreuten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 08.08.2017, Az. 708 XVII 7309/16, wird verworfen.
2. Die Beschwerde des Betreuten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 07.02.2018,
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Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer1.freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2.freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Absatz 4 auch in...
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden...
(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des...