Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 280 Einholung eines Gutachtens

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

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20/12/2016 22:32

Die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden.
17/11/2016 12:13

Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach Erstellung des Gutachtens verändert hat, so hat der Tatrichter zumindest eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen.
11/12/2014 09:58

Die Voraussetzungen für eine Betreuung können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden.
11/12/2013 19:49

Die Gründe für eine Abweichung von der Regelung des § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG sind in der Genehmigungsentscheidung darzulegen.
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(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde

(1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. (2) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Ei

(1) Anstelle eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf

(1) Das Gericht kann im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers von der Einholung eines Gutachtens (§ 280 Absatz 1) absehen, soweit es durch die Verwendung eines bestehenden ärztlichen Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 de
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(1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. (2) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Ei
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published on 23/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 397/18 vom 23. Januar 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 280; BGB § 1896 Abs. 2 a) Für welchen Aufgabenkreis ein Betreuungsbedarf besteht, ist auf
published on 06/02/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 393/18 vom 6. Februar 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 37, 68 Abs. 3 Satz 2, 278 a) § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt dem Beschwerdegericht auch in einem.
published on 13/02/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 485/18 vom 13. Februar 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 62 a) Wird während eines auf Einrichtung einer Betreuung gerichteten Hauptsacheverfahrens e
published on 27/02/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 444/18 vom 27. Februar 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 68 Abs. 3, 278 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 Zur Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachten
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(1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. (2) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorb...