Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 341 Örtliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach § 272.
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(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:1.das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;2.das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;3.das Gericht, in dessen Bezirk das...
(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:1.das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;2.das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;3.das Gericht, in dessen Bezirk das...