Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 341 Örtliche Zuständigkeit

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach § 272.

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(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:1.das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;2.das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;3.das Gericht, in dessen
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published on 16/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 6/11 vom 16. November 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BDO § 19 Abs. 2 Nr. 1; FamFG §§ 280 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1; ZPO § 411 a 1. Im Verfahren zur Anordnung ei
published on 19/09/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 427/17 vom 19. September 2018 in der betreuungsgerichtlichen Zuweisungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 340 Nr. 1 a) Gegen Entscheidungen
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(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:1.das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;2.das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;3.das Gericht, in dessen Bezirk das...