Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 341 Örtliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach § 272.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 272 Örtliche Zuständigkeit


(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:1.das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;2.das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;3.das Gericht, in dessen

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2011 - XII ZB 6/11

bei uns veröffentlicht am 16.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 6/11 vom 16. November 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BDO § 19 Abs. 2 Nr. 1; FamFG §§ 280 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1; ZPO § 411 a 1. Im Verfahren zur Anordnung ei

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2018 - XII ZB 427/17

bei uns veröffentlicht am 19.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 427/17 vom 19. September 2018 in der betreuungsgerichtlichen Zuweisungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 70 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 340 Nr. 1 a) Gegen Entscheidungen

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(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:1.das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;2.das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;3.das Gericht, in dessen Bezirk das...
(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:1.das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;2.das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;3.das Gericht, in dessen Bezirk das...