Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 299 Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1833 Absatz 3 oder § 1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich anzuhören. Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850 bis 1854 persönlich anhören.

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(1) Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat,
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published on 25/01/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 479/11 vom 25. Januar 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1804, 1821 Abs. 1, 1907 Abs. 1; FamFG § 299 Zum beabsichtigten Verzicht des Betreuers auf ein zug
published on 25/02/2014 00:00

Tenor  Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. 1Gründe: 2I. 3Das Amtsgericht Schwelm hat durch Beschluss vom 31. Juli 2013 (Bl. 30 f. d. A.) nach Anhörung des Betroffenen und nach vorheriger Einholung eines psych
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