Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 290 Bestellungsurkunde
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
(1) Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers; - 2.
bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Behörde; - 3.
den Aufgabenkreis des Betreuers unter Benennung der einzelnen Aufgabenbereiche; - 4.
bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen; - 5.
bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung das Ende der einstweiligen Maßnahme; - 6.
Angaben über eine Befreiung gemäß den §§ 1859 und 1860 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Soweit dies zur Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen erforderlich ist und der Schutz des Rechtsverkehrs dem nicht entgegensteht, erstellt das Gericht auf Antrag des Betreuers eine weitere Urkunde, in welcher die Angaben zu den Aufgabenbereichen des Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nur eingeschränkt ausgewiesen werden.
(3) Der Betreuer hat dem Gericht nach Beendigung seines Amtes die Bestellungsurkunde und weitere Urkunden nach Absatz 2 zurückzugeben.
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(1) Befreite Betreuer sind entbunden1.von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845,2.von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und3.von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865.Sie haben dem Betreuungsgericht j
(1) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auf dessen Antrag von den Beschränkungen nach den §§ 1841, 1845, 1848 und 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 ganz oder teilweise befreien, wenn der Wert des Vermögens des Betreuten ohne Berück
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published on 29/02/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die je am 17. Dezember 2015 im Grundbuch des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck von XXX Bl. 9560, Dritte Abteilung, vollzogenen Eintragungen von Zwangssicherungshypotheken zu je 2.200,00 €
published on 08/09/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2015 - 3 K 2693/15 - wird zurückgewiesen, soweit darin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt wurde.Die Antragstellerin trägt die
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