Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 324 Wirksamwerden von Beschlüssen

(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam.

(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit

1.
dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bekannt gegeben werden,
2.
einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses mitgeteilt werden oder
3.
der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1814 Voraussetzungen


(1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer). (2) Gegen den frei

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2019 - XII ZB 381/19

bei uns veröffentlicht am 14.08.2019

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Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 07. Juli 2015 - XVII 2386/03

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Gründe Amtsgericht Nürnberg Az.: XVII 2386/03 UL-Nr: 558/15 Abteilung für Betreuungssachen Betreuung für ... geboren am ... - Betreute - ... - Betreuerin - Dr. jur. ... - Verfahrenspfleger

Amtsgericht Bad Kissingen Beschluss, 14. März 2017 - 06 XVII 182/14

bei uns veröffentlicht am 14.03.2017

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Amtsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Mai 2015 - 98 XIV 2304 L

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Tenor Die Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik wird angeordnet bis einschließlich 22. Mai 2017. Zugleich wird die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung angeordnet. 1Gründe: 2Der

Amtsgericht Nürtingen Beschluss, 05. Okt. 2012 - 11 XIV 65/12

bei uns veröffentlicht am 05.10.2012

Tenor 1. Die Unterbringung der Betroffenen in der Klinik N oder in einer anderen anerkannten Einrichtung wird angeordnet. 2. Die Betroffene ist spätestens zum 16. November 2012 aus der Unterbringung zu entlassen. 3. Die sofortige W

Amtsgericht Nürtingen Beschluss, 10. Nov. 2011 - 11 XIV 80/11

bei uns veröffentlicht am 10.11.2011

Tenor 1. Die Unterbringung des Betroffenen in der Klinik N oder in einer anderen anerkannten Einrichtung wird angeordnet. 2. Der Betroffene ist spätestens zum 22. Dezember 2011 aus der Unterbringung zu entlassen. 3. Die sofortige Wirksamkeit

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(1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer). (2) Gegen den freien Willen des...