​Nettolohnoptimierung durch Gewährung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen

published on 22/06/2016 12:41
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Rechtsanwalt

Boris Maskow, LL.M.
Fachanwalt für
Arbeitsrecht, Informationstechnologierecht, Urheber- und Medienrecht
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Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (S/F/N-Zuschläge) sind nicht ganz unproblematisch. Was es zu beachten gilt.

Arbeitgeber können nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfreie Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zahlen. Das Prinzip ist klar: Leistung gegen Geld.  Im Arbeitsleben gibt es aber auch Konstellationen, bei denen Geld fließt, obwohl keine Arbeit geleistet wurde. Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall oder das Urlaubsentgelt sind typische Fälle des dann eingreifenden sog. Lohnausfallprinzips. Der Arbeitnehmer ist jeweils so zu vergüten, als hätte er gearbeitet.  Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall errechnet sich aus dem Gehalt, das vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde, § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Sie steht auch den Aushilfen/Minijobbern zu, die von Arbeitgeberseite oft nur stiefmütterlich behandelt werden. Um die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts gerade bei schwankender Arbeitszeit festzustellen, wird von der Rechtsprechung das regelmäßige Gehalt der letzten zwölf Monate mit allen Lohnbestandteilen einschließlich aller gewährten Zuschläge jedoch ohne abgeleistete und vergütete Überstunden, zugrunde gelegt.  Der Urlaubslohn errechnet sich aus dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Erholungsurlaubs und steht auch den Aushilfen/Minijobbern zu, § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). In die Berechnung des Durchschnittslohns sind  alle Lohnbestandteile einzubeziehen, wie bei der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall. Diese gesetzlich vorgeschriebene Berechnung des zu zahlenden Entgelts führt dazu, dass S/F/N-Zuschläge beitragspflichtig werden, wenn die Arbeit bei Krankheit, an Feiertagen und im Urlaub nicht geleistet wird. Die im Durchschnittsentgelt enthaltenen Zuschläge sind dann nämlich plötzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und somit sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Gewähren Sie ihren Mitarbeitern S/F/N-Zuschläge, müssen Sie deshalb bei einer Betriebsprüfung z.B. durch die Deutsche Rentenversicherung daran denken, dass diese Zuschläge auch bei der Berechnung von Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall sowie beim Urlaubslohn mit einfließen. Überraschend für die meisten Arbeitgeber ist dabei vor allem, dass hier eine fiktive Lohnberechnung stattfindet, die aber zu ganz realen Belastungen führen kann.   Ein Beispiel mag die Situation verdeutlichen. Angenommen, ein Hotelfachmann im ersten Beschäftigungsjahr erhält ein Stundenentgelt von 10,00 €/Stunde, wie es dem neuen Entgelttarifvertrag in Bewertungsgruppe 3.1 entspricht. Für seine gelegentlichen Arbeitseinsätze bei Nacht erhält er außerdem einen steuerfreien Nachtzuschlag von 25% des Grundlohns, wie in § 3b EStG vorgesehen, also 2,50 €/Stunde. Dann ist bei seinem tatsächlichen Nachteinsatz der Zuschlag in Höhe von 2,50 €/Stunde steuer- und sozialversicherungsfrei. Anders ist es aber, wenn der Mitarbeiter Urlaub hat und in dieser Zeit den Nachtzuschlag als Urlaubsentgelt weitergezahlt bekommt. Die 2,50 €/Stunde sind dann steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wird der Zuschlag während des Urlaubs tatsächlich gar nicht erst ausgezahlt, so ist er dennoch als „Phantomlohn“ beitragspflichtig anzusetzen, weil der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung gehabt hätte.  

Im Rahmen einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung ist also ggf. eine Heranziehung zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen zu fiktiven Lohnzahlungen möglich, wenn die Entgelthöhe in der Vergangenheit falsch berechnet wurde.

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(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 1. für Nachtarbeit 25 Prozent,2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,3. vo
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(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2)1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.