10 000 Euro Schadensersatz wegen Veröffentlichung von Aufnahmen eines Arbeitnehmers nach Ende des Arbeitsverhältnisses

24.10.2023
Zusammenfassung des Autors

Ein Arbeitnehmer erhält 10 000 Euro Schadensersatz von seinem ehemaligen Arbeitnehmer. Das beklagte Unternehmen hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger, dessen Video- und Bildmaterial weiterhin zu Werbezwecken verwendet. 

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

Die unberechtigte Verwendung von Foto- und Videomaterial eines Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses begründet auch dann einen Schadensersatzanspruch, wenn dieser der Verwendung zuvor zugestimmt hat. Im vorliegenden Fall, hat das LAG Baden-Württemberg entschieden, dass der ehemalige Arbeitnehmer eines Werbetechnik-Unternehmens einen Schadensersatzanspruch gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber in Höhe von 10 000 Euro hat, wegen des Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 3 S. 1 iVm. Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Dirk Streifler – Streifler&Kollegen – Rechtsanwälte Berlin

Hintergründe des Urteils

Der Kläger war bis Ende April bei einer Werbetechnikfirma, als Werbetechniker im Bereich Folierung angestellt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses leitete er mehrere Schulungen für interne Mitarbeiter und für Externe. Dabei wurden diverse Foto- und Videoaufnahmen gefertigt, die den Kläger bei der Arbeit zeigen. Das Bildmaterial sollte Schulungs- und Werbezwecken des Unternehmens dienen. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers wurden Fotos sowie ein ca. vier Minuten langes Video, bei dem der Kläger als Schulungsleiter bei der Arbeit zu sehen, auf der Firmenwebseite, im Google My Business, bei YouTube und auf der Facebookseite des beklagten Unternehmens veröffentlicht.

Im Jahr 2019 wechselte der Werbetechniker zu einem Konkurrenzunternehmen. Dort nahm er eine vergleichbare Position ein.

Auch nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Unternehmen hat die Beklagte das Foto- und Videomaterial weiterverwendet. Trotz wiederholter Aufforderung zu Löschung dieser Daten, wurden die Aufnahmen erst neun Monate nach Firmenwechsel des Werbetechnikers, gelöscht. Zuvor hatte die Beklagte den Auskunftsanspruch des Klägers noch bestritten und behauptet, alle personenbezogenen Daten bereits gelöscht zu haben.

Gegen dieses Verhalten richtete sich die Klage des Arbeitnehmers.

Der Kläger beruft sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht: Dieses sei durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Aufnahmen durch die Beklagte erheblich verletzt. Das veröffentliche Video- und Bildmaterial erweckte sowohl bei seinem neuen Arbeitgeber als auch Dritten den Eindruck, dass er das beklagte Unternehmen repräsentiere.  So wurde ihm nach dem Unternehmenswechsels seitens seines neues Arbeitgebers Illoyalität unterstellt.

Er begehrt Zahlung von Schadensersatz wegen Verstoßes gegen Art 17 Abs. 3 S. 1 iVm. Art 82 Abs. 1 DSGVO beziehungsweise Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Nutzung von Film- und Videoaufnahmen, die ihn erkennbar über einen längeren Zeitraum zeigen.

Das Arbeitsgericht Pforzheim hat den Kläger zunächst einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3000 Euro gegen das beklagte Unternehmen zugesprochen (ArbG Pforzheim, Urt. v. 10.05.2022 – 5 Ca 222/21). Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein.

Das nachfolgend mit dem Fall befasste Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass dem Arbeitnehmer wegen der unautorisierten Verwendung der Aufnahmen nicht nur 3 000 Euro, sondern sogar 10000 Euro Schmerzensgeld zustehen.

Erfolgreiche Berufung des Klägers

Die unautorisierte Verwendung der Foto- und Videoaufnahmen stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar und verpflichtet die Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10 000 Euro.

Nach Ansicht Landesarbeitsgerichts hat das Arbeitsgericht zuvor, bei der Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung, eine entscheidende Tatsache nicht hinreichend berücksichtigt:

Die Beklagte habe die Aufnahmen des Klägers über den Zeitraum des Arbeitsverhältnisses hinaus eingesetzt, um ihre kommerziellen Interessen zu verfolgen.  Das bedeute zwar nicht, dass eine entsprechende Gewinnabschöpfung vorgenommen werden müsse. Bei der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung, finde diese Tatsache dennoch Berücksichtigung, so das Landesarbeitsgericht im vorliegenden Urteil. Nach Ansicht des Gerichts müsse die Höhe der Geldentschädigung einen Hemmungseffekt erzeugen, der die Arbeitgeber in der Zukunft daran hindert, Rechtsverletzungen wie die vorliegende zu begehen.

Auch wenn der Kläger zunächst mit der Anfertigung von Bildnissen einverstanden war, sein Einverständnis wirke nicht auch über den Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Unternehmen, hinaus. Hier sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger eine vergleichbare Position bei einem Wettbewerber der Beklagten einnahm.  

Das Gericht verurteilt das Verhalten der Beklagten erheblich:

Spätestens nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Unternehmen hätte die Beklagte die Aufnahmen löschen sollen. Es war für sie ohne weiteres Ersichtlich, dass der Werbetechniker ab dem Zeitpunkt seines Wechsels zu einem ihrer Wettbewerber, nicht mehr mit der Veröffentlichung seines Bild- und Videomaterials einverstanden war.

Auch konnte die Beklagte ihre Behauptung, die Verwendung der Aufnahme über den Zeitpunkt des bestehenden Arbeitsverhältnisses hinaus, sei „zwischen den Parteien [so] abgestimmt gewesen“, nicht belegen. So sei schon nicht ersichtlich mit wem wann und welche Regelung vereinbart worden sein soll und auch der Kläger hat die Existenz einer entsprechenden Vereinbarung bestritten, so das  Urteil.

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