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Rechtsgebiet

Baugenehmigung

80 von 804 Normen · 5 Urteile im Überblick

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Die Baugenehmigung ist das Herzstück des öffentlichen Baurechts. Sie ist der hoheitliche „Persilschein“ der Bauaufsichtsbehörde, der bescheinigt, dass ein Vorhaben nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Ohne sie ist Bauen (bis auf definierte Kleinbauten) in Deutschland formell illegal. Dogmatisch ist die Baugenehmigung ein präventiver Erlaubnisvorbehalt. Juristisch wichtig ist: Der Bauherr hat einen einklagbaren Rechtsanspruch. Die Landesbauordnungen ordnen an, dass die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Behörde hat hierbei kein Ermessen; sie darf die Genehmigung nicht wegen bloßer „Hässlichkeit“ verweigern. Die Genehmigung entfaltet eine doppelte Schutzwirkung. Sie legalisiert das Vorhaben staatlich (Bestandsschutz vor Abrissverfügungen). Zudem entfaltet sie Drittschutzwirkung gegenüber Nachbarn: Klagen diese gegen die Genehmigung, prüft das Verwaltungsgericht nur, ob die Baugenehmigung explizit nachbarschützende Normen (z. B. Abstandsflächen) verletzt.

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Ein landwirtschaftliches Anwesen im Außenbereich ist durch einen öffentlichen Feldweg nicht ausreichend erschlossen, wenn dessen Fahrbahnbreite weniger als 2,5 Meter beträgt. Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist Baugenehmigung?2 von 3· weitere: ra.de Redaktion, ra.de Redaktion
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So entschied es der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen. Weiterlesen ›

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Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Minden. Weiterlesen ›

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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Öffentliches Baurecht“.

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Häufige Rechtsfragen im Bereich Baugenehmigung

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Wann ist ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans zulässig?

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können nach § 31 Abs. 1 und 2 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen und Befreiungen zugelassen werden.

Wann ist ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich zulässig?

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Unter welchen Voraussetzungen darf im Außenbereich gebaut werden?

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem der gesetzlich aufgezählten privilegierten Zwecke dient, etwa einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Sonstige Vorhaben können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung aufschiebende Wirkung?

Nein. Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Der Dritte kann jedoch gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht beantragen, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs anzuordnen.

Was bewirkt eine Veränderungssperre der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch?

Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde nach § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen und erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken nicht vorgenommen werden dürfen. Die Veränderungssperre tritt nach § 17 Abs. 1 S. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.

Rechtslexikon: Wichtige Begriffe im Baugenehmigung

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