Rechtsgebiet
Baugenehmigung
80 von 804 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Die Baugenehmigung ist das Herzstück des öffentlichen Baurechts. Sie ist der hoheitliche „Persilschein“ der Bauaufsichtsbehörde, der bescheinigt, dass ein Vorhaben nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Ohne sie ist Bauen (bis auf definierte Kleinbauten) in Deutschland formell illegal. Dogmatisch ist die Baugenehmigung ein präventiver Erlaubnisvorbehalt. Juristisch wichtig ist: Der Bauherr hat einen einklagbaren Rechtsanspruch. Die Landesbauordnungen ordnen an, dass die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Behörde hat hierbei kein Ermessen; sie darf die Genehmigung nicht wegen bloßer „Hässlichkeit“ verweigern. Die Genehmigung entfaltet eine doppelte Schutzwirkung. Sie legalisiert das Vorhaben staatlich (Bestandsschutz vor Abrissverfügungen). Zudem entfaltet sie Drittschutzwirkung gegenüber Nachbarn: Klagen diese gegen die Genehmigung, prüft das Verwaltungsgericht nur, ob die Baugenehmigung explizit nachbarschützende Normen (z. B. Abstandsflächen) verletzt.
Ein landwirtschaftliches Anwesen im Außenbereich ist durch einen öffentlichen Feldweg nicht ausreichend erschlossen, wenn dessen Fahrbahnbreite weniger als 2,5 Meter beträgt. Weiterlesen ›
So entschied es der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen. Weiterlesen ›
Diese Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Minden. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Öffentliches Baurecht“.
Schlüsselnormen
- § 34 BauGBZulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
- § 35 BauGBBauen im Außenbereich
- § 1 BauGBAufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
- § 31 BauGBAusnahmen und Befreiungen
- § 30 BauGBZulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
- § 9 BauGBInhalt des Bebauungsplans
- § 214 BauGBBeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren
- § 2 BauGBAufstellung der Bauleitpläne
- § 29 BauGBBegriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften
- § 3 BauGBBeteiligung der Öffentlichkeit
- § 215 BauGBFrist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften
- § 36 BauGBEinvernehmen der Gemeinde und Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
- § 212a BauGBEntfall der aufschiebenden Wirkung
- § 10 BauGBBeschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans
- § 133 BauGBGegenstand und Entstehung der Beitragspflicht
- § 127 BauGBErhebung des Erschließungsbeitrags
- § 14 BauGBVeränderungssperre
- § 33 BauGBZulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung
- § 8 BauGBZweck des Bebauungsplans
- § 13a BauGBBebauungspläne der Innenentwicklung
- § 13 BauGBVereinfachtes Verfahren
- § 15 BauGBZurückstellung von Baugesuchen
- § 131 BauGBMaßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands
- § 1a BauGBErgänzende Vorschriften zum Umweltschutz
- § 12 BauGBVorhaben- und Erschließungsplan
- § 4 BauGBBeteiligung der Behörden
- § 201 BauGBBegriff der Landwirtschaft
- § 11 BauGBStädtebaulicher Vertrag
- § 5 BauGBInhalt des Flächennutzungsplans
- § 4a BauGBGemeinsame Vorschriften zur Beteiligung
- § 233 BauGBAllgemeine Überleitungsvorschriften
- § 125 BauGBBindung an den Bebauungsplan
- § 154 BauGBAusgleichsbetrag des Eigentümers
- § 242 BauGBÜberleitungsvorschriften für die Erschließung
- § 173 BauGBGenehmigung, Übernahmeanspruch
- § 123 BauGBErschließungslast
- § 246 BauGBSonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte
- § 128 BauGBUmfang des Erschließungsaufwands
- § 132 BauGBRegelung durch Satzung
- § 38 BauGBBauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen
- § 129 BauGBBeitragsfähiger Erschließungsaufwand
- § 172 BauGBErhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)
- § 17 BauGBGeltungsdauer der Veränderungssperre
- § 6 BauGBGenehmigung des Flächennutzungsplans
- § 130 BauGBArt der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
- § 124 BauGBErschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot
- § 24 BauGBAllgemeines Vorkaufsrecht
- § 2a BauGBBegründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht
- § 194 BauGBVerkehrswert
- § 42 BauGBEntschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung
- § 28 BauGBVerfahren und Entschädigung
- § 144 BauGBGenehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
- § 136 BauGBStädtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- § 153 BauGBBemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung
- § 142 BauGBSanierungssatzung
- § 249 BauGBSonderregelungen für Windenergieanlagen an Land
- § 135 BauGBFälligkeit und Zahlung des Beitrags
- § 16 BauGBBeschluss über die Veränderungssperre
- § 134 BauGBBeitragspflichtiger
- § 162 BauGBAufhebung der Sanierungssatzung
- § 155 BauGBAnrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen
- § 177 BauGBModernisierungs- und Instandsetzungsgebot
- § 192 BauGBGutachterausschuss
- § 19 BauGBTeilung von Grundstücken
- § 244 BauGBÜberleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau
- § 145 BauGBGenehmigung
- § 196 BauGBBodenrichtwerte
- § 7 BauGBAnpassung an den Flächennutzungsplan
- § 9a BauGBVerordnungsermächtigung
- § 143 BauGBBekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk
- § 22 BauGBSicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
- § 163 BauGBFortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke
- § 135a BauGBPflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung
- § 193 BauGBAufgaben des Gutachterausschusses
- § 47 BauGBUmlegungsbeschluss
- § 246a BauGBÜberschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete
- § 141 BauGBVorbereitende Untersuchungen
- § 165 BauGBStädtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 40 BauGBEntschädigung in Geld oder durch Übernahme
- § 25 BauGBBesonderes Vorkaufsrecht
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Häufige Rechtsfragen im Bereich Baugenehmigung
Alle Fragen im FAQ ›Wann ist ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans zulässig?
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können nach § 31 Abs. 1 und 2 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen und Befreiungen zugelassen werden.
Wann ist ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich zulässig?
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Unter welchen Voraussetzungen darf im Außenbereich gebaut werden?
Im Außenbereich ist ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem der gesetzlich aufgezählten privilegierten Zwecke dient, etwa einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Sonstige Vorhaben können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung aufschiebende Wirkung?
Nein. Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Der Dritte kann jedoch gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht beantragen, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs anzuordnen.
Was bewirkt eine Veränderungssperre der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch?
Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde nach § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen und erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken nicht vorgenommen werden dürfen. Die Veränderungssperre tritt nach § 17 Abs. 1 S. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.