Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

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Bauordnungsrecht: Keine Pferdehaltung im allgemeinen Wohngebiet

27.05.2013

Die Haltung von Pferden entspreche grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets.
Baugenehmigung

Bauordnungsrecht: Kein Wohngebäude in ehemaliger Tabakscheune

02.05.2013

Da das Bauvorhaben des Klägers nicht der zweckmäßigen Verwendung des Tabakschuppens und der Erhaltung seines Gestaltswerts dient.
Baugenehmigung

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV | § 6 Weitere Grundstücksmerkmale


(1) Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung ergeben sich in der Regel aus den für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben maßgeblichen §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs und den sonstigen Vorschriften, die die Nutzbarkeit betreffen

Flächenerwerbsverordnung - FlErwV | § 1 Allgemeines


(1) Berechtigter ist, wer auf Grund des § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes oder des § 1 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes in Verbindung mit dieser Rechtsverordnung land- und forstwirtschaftliche Flächen erwerben kann. (2) Flächen im Sinne

Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV | § 5 Entwicklungszustand


(1) Flächen der Land- oder Forstwirtschaft sind Flächen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind. (2) Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmal
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baugesetzbuch - BBauG | § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht


(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken1.im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum

Baugesetzbuch - BBauG | § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte


(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen. (1a) Die Län
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Baugesetzbuch - BBauG | § 4 Beteiligung der Behörden


(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

Referenzen - Urteile |

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2012 - III ZR 29/12

bei uns veröffentlicht am 25.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 29/12 Verkündet am: 25. Oktober 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2002 - III ZR 97/01

bei uns veröffentlicht am 11.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 97/01 Verkündet am: 11. April 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe Zu

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2005 - III ZR 234/04

bei uns veröffentlicht am 13.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 234/04 Verkündet am: 13. Oktober 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 E, F

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2010 - III ZR 251/09

bei uns veröffentlicht am 02.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 251/09 Verkündet am: 2. Dezember 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB § 33 Ab

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2010 - III ZR 29/10

bei uns veröffentlicht am 16.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 29/10 Verkündet am: 16. September 2010 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 Cb Fe;

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. März 2018 - Au 5 K 17.354

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. D

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. März 2018 - Au 5 K 17.355

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Okt. 2017 - AN 3 K 16.01165

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die den

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2019 - 1 BV 17.1634

bei uns veröffentlicht am 12.04.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beigelade trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Juni 2016 - Au 5 K 16.271

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Juni 2016 - Au 5 K 16.293

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor I. Der Vorbescheid des Landratsamtes ... vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. D

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Nov. 2017 - M 9 K 16.4678

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 15. Nov. 2017 - W 5 E 17.1178

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

Tenor I. Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 20.000,00 EUR zu unterlassen, die bisher in nordwestlicher Richtung i

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Sept. 2018 - M 9 K 17.2856

bei uns veröffentlicht am 12.09.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 16. März 2016 - W 4 S 16.235

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wende

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2019 - 1 N 16.350

bei uns veröffentlicht am 19.02.2019

Tatbestand Die Antragsteller wenden sich gegen die 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 „…“ (nachfolgend „Bebauungsplan“), den die Antragsgegnerin am 28. Januar 2016 beschlossen und am 16. Februar

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Nov. 2014 - M 1 K 14.1594

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Apr. 2015 - AN 9 K 12.01227

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor 1. Der Bescheid der Regierung von ..., Bergamt ..., vom 18. Juni 2012 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Apr. 2015 - AN 9 K 12.01226

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor 1. Der Bescheid der Regierung von ..., Bergamt ..., vom 18. Juni 2012 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Mai 2017 - M 1 K 16.4651

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Jan. 2019 - M 11 SN 18.5724

bei uns veröffentlicht am 10.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt. G

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Apr. 2016 - M 1 K 15.3512

bei uns veröffentlicht am 12.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2015 - M 10 K 14.1539

bei uns veröffentlicht am 02.07.2015

Tenor I. Die Herstellungsbeitragsbescheide für die Wasserversorgungsanlage des Beklagten vom 25. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 19. Februar 2013 werden aufgehoben, soweit jeweils ein höherer B

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2015 - M 10 K 14.1481

bei uns veröffentlicht am 02.07.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. II. Die Herstellungsbeitragsbescheide für die Entwässerungseinrichtung des Beklagten vom 25. Apri

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Dez. 2016 - 15 CS 16.1774

bei uns veröffentlicht am 28.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Jan. 2017 - AN 11 K 15.02394

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die K

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2017 - 9 ZB 15.2092

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten insoweit selbst. III. Der Streitwert für

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2019 - 1 N 15.1832

bei uns veröffentlicht am 29.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckb

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Jan. 2019 - M 11 E 18.4972

bei uns veröffentlicht am 03.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt.

Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Feb. 2017 - 3 U 3659/14

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichts Traunstein vom 14.08.2014, Az. 7 O 2204/13, dahingehend abgeändert, dass anstelle eines Grundurteils ein Vollendurteil ergeht, mit dem festgestellt wird, da

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Okt. 2014 - 11 K 14.199

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 11 K 14.199 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Oktober 2014 11. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Abgrenzung zwischen Innen- und Außenber

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. März 2018 - Au 5 K 17.353

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. März 2018 - Au 4 K 17.869

bei uns veröffentlicht am 07.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. D

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Apr. 2016 - Au 3 K 15.516

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2019 - 4 CE 18.2578

bei uns veröffentlicht am 18.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf jeweils 15.000 E

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Jan. 2019 - W 5 K 17.946

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Feb. 2015 - M 8 SN 14.4430

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 9 N 16.1228

bei uns veröffentlicht am 09.07.2019

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerinnen dürfen die Vollstreckung durch

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Feb. 2016 - M 1 K 15.5309

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Gründe Aktenzeichen: M 1 K 15.5309 Gericht: VG München Urteil 16. Februar 2016 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Änderung eines Bauvorhabens; Städtebauliche Bedeutung des Begriffs „Atelierȁ

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Feb. 2016 - M 1 K 15.4168

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Gründe Aktenzeichen: M 1 K 15.4168 Gericht: VG München Urteil 16. Februar 2016 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens; Unbestimmtheit eines Vorbescheidsantrags; Hei

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Okt. 2014 - 4 K 14.732

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Tenor I. Der Bescheid vom 28. April 2014 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. März 2016 - 9 B 15.1789

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. November 2013 ist wirkungslos geworden. III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Di

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. März 2016 - AN 3 K 15.02438

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 3 K 15.02438 Im Namen des Volkes Urteil 3. März 2016 der 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 920 Hauptpunkte: Ersetzung des Einvernehmens; Abgrenzung Innenbereich -

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - 11 ZB 14.2491

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Grü

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2019 - M 1 K 18.3705

bei uns veröffentlicht am 29.01.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Jan. 2019 - M 1 SN 18.3813

bei uns veröffentlicht am 29.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.000 EUR festgesetzt. G

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Okt. 2015 - M 1 K 15.3312

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 15.3312 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. Oktober 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage gegen Baugenehmigun

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Nov. 2015 - M 1 K 15.2750

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 15.2750 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. November 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Zustimmung zur Errichtung eines

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 30. Juli 2018 - AN 3 S 18.01118

bei uns veröffentlicht am 30.07.2018

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2018 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Koste

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2014 - 11 K 13.3966

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom ... Juli 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung ..., entsprechend dem B

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(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der...
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und...
(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung nach § 3...
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende...
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten...