(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.

(2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.

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Referenzen - Gesetze | § 11 StromGVV

§ 11 StromGVV zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 11 StromGVV wird zitiert von 3 anderen §§ im Stromgrundversorgungsverordnung.

Baugesetzbuch - BBauG | § 54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk


(1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die Einleitung (§ 47) des Umlegungsverfahrens und die nachträglichen Änderungen des Umlegungsgebiets (§ 52) mit. Das Grundbuchamt hat

Baugesetzbuch - BBauG | § 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung


Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen 1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1,3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie4. die Geltendma

Baugesetzbuch - BBauG | § 212 Vorverfahren


(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem s
§ 11 StromGVV zitiert 2 andere §§ aus dem Stromgrundversorgungsverordnung.

Baugesetzbuch - BBauG | § 66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans


(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan). (2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht ge

Baugesetzbuch - BBauG | § 52 Umlegungsgebiet


(1) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, dass die Umlegung sich zweckmäßig durchführen lässt. Es kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen. (2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der Umlegung erschweren, können von der Umlegung ganz

Referenzen - Urteile | § 11 StromGVV

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28 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 11 StromGVV.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2000 - III ZR 71/00

bei uns veröffentlicht am 05.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 71/00 Verkündet am: 5. Oktober 2000 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja -----------

Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2005 - III ZR 224/04

bei uns veröffentlicht am 10.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 224/04 Verkündet am: 10. März 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja a) BauGB § 22

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. März 2019 - 15 N 17.1194, 15 N 17.1195

bei uns veröffentlicht am 13.03.2019

Tenor I. Die am 24. Juni 2016 durch Amtstafelaushang sowie am 25. Juni 2016 im „… sowie in der „C.er Zeitung" öffentlich bekannt gemachte Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Bereich „G. Straße" ist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 24. Nov. 2017 - 15 N 16.2158

bei uns veröffentlicht am 24.11.2017

Tenor I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 13. Mai 2015 - Vf. 16-VII/14

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe I. Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „An der Münchner Straße“ der Gemeinde Gmund a. Tegernsee vom 20.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2017 - 15 NE 17.1221

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor I. Der Antrag der Antragsgegnerin wird abgelehnt. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2019 - 15 ZB 17.1831

bei uns veröffentlicht am 28.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsv

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2014 - 9 C 14.958

bei uns veröffentlicht am 23.06.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Rec

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2017 - 9 N 14.404

bei uns veröffentlicht am 28.04.2017

Tenor I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 3 u

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2017 - 15 N 15.967

bei uns veröffentlicht am 28.04.2017

Tenor I. Der am 18. März 2014 als Satzung beschlossene und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachte Änderungsbebauungsplan der Stadt H … „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ ist

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Sept. 2016 - 11 S 1255/14

bei uns veröffentlicht am 05.09.2016

Tenor Der Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA)“ des Zweckverbandes interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen vom 31. Juli 2013 wird für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die R

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Okt. 2015 - 2 K 194/12

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan 134-7 „Lübecker Straße 2/ Insleber Straße“, mit welchem die Antragsgegnerin auf einer Fläche von ca. 4,3 ha eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt hat. 2 Am 19.08.2010

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2015 - 3 S 2492/13

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor Der Bebauungsplan „Steinbruch Plapphalde“ der Stadt Herrenberg vom 10. Dezember 2012 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 05. Mai 2015 - 9 C 14/14

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag. 2

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 24. März 2015 - 1 BvR 2880/11

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Gründe A. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mi

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 29. Aug. 2014 - 1 KN 12/13

bei uns veröffentlicht am 29.08.2014

Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstrec

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2014 - 3 S 2278/12

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der die Verlegung eines innerhalb

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 03. Juni 2014 - 102 U 2/13

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor 1. Auf die Berufung der Beteiligten zu 1-4 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2013, Az. 50 O 10/12 Baul., abgeändert und der Umlegungsbeschluss der Beteiligten 5 vom 30.04.2012 „Ma. “ aufgehoben. 2. Die Beteiligte

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ der Stadt Y.      ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vor

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Sept. 2013 - 2 K 83/12

bei uns veröffentlicht am 26.09.2013

Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den von der Antragsgegnerin am 24.08.2011 beschlossenen und mit seiner Bekanntmachung am 23.12.2011 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 2 (Errichtung einer Photov

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Mai 2013 - 4 K 1074/10

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Im Streit ist, ob die Grunderwerbsteuerbefreiung des § 1 A

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. März 2013 - 3 K 39/11

bei uns veröffentlicht am 13.03.2013

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckun

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. März 2012 - 2 C 252/10

bei uns veröffentlicht am 29.03.2012

Tenor Der am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 27.8.2009 abschließend bekannt gemachte Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im Internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschlei

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 09. Dez. 2011 - 21 U 2/11 Baul

bei uns veröffentlicht am 09.12.2011

Tenor I. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 08.04.2011 - 16 O 16/10 Baul – wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorlä

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Apr. 2011 - 8 A 11405/10

bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

Unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. August 2010 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße werden die Klagen abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Apr. 2008 - 3 S 3005/06

bei uns veröffentlicht am 16.04.2008

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauung

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 11. Mai 2006 - 8 K 889/04

bei uns veröffentlicht am 11.05.2006

Tenor Die Beklagten werden verurteilt, den Gesellschaftsvertrag, städtebaulichen Vertrag und Vertrag zur Erschließung des Baugebiets „R.-W.“ in K.-I., Anlage 1 zur Urkunde des Notars W. E. in S. vom 28. August 1996, Urkundsrolle Nr. .../... ... abzu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Sept. 2004 - 8 S 2392/03

bei uns veröffentlicht am 15.09.2004

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Friedhofstraße“ der Antragsge

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(1) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, dass die Umlegung sich zweckmäßig durchführen lässt. Es kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen. (2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der Umlegung erschweren, können von der Umlegung ganz oder teilweise...
(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan). (2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht genommene...
(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss aufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan). (2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht genommene...