Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

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Bauplanungsrecht: Pferdestall darf nicht um Personalwohnungen aufgestockt werden

25.03.2015

Die Aufstockung eines in einem Bebauungsplangebiet mit der Festsetzung von Sportnutzung belegenen Pferdestalls um zwei Personalwohnungen ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.
Bebauungsplan

Öffentliches Baurecht: Kindertagesstätte im allgemeinen Wohngebiet zulässig

23.01.2014

Der Umbau eines Gebäudes zu einer Kindertagesstätte ist in einem allgemeinen Wohngebiet generell zulässig. - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Baurecht Berlin
Baugenehmigung

Nachbarrecht: Fahne flattert weiter für den BVB

27.08.2013

Der Fahnenmast mit der BVB-Fahne stellt keine wohngebietsfremde Nutzung dar.
Nachbarrecht

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundeskleingartengesetz - BKleingG | § 3 Kleingarten und Gartenlaube


(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. (2) Im Kleingarten ist
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baugesetzbuch - BBauG | § 38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen


Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugä

Baugesetzbuch - BBauG | § 141 Vorbereitende Untersuchungen


(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozia
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 17. Apr. 2018 - VG 13 K 294. 17

bei uns veröffentlicht am 05.04.2023

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN IM NAMEN DES VOLKES In der Verwaltungsstreitsache   1. der Frau A,2. des Herrn B, Kläger,   Verfahrensbevollmächtigte  zu  1 und 2: Rechtsanwälte Bierbach, Streifler & Partner, Wilhelms

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2000 - III ZR 84/00

bei uns veröffentlicht am 07.12.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 84/00 Verkündet am: 7. Dezember 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja -----------

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2003 - V ZR 388/02

bei uns veröffentlicht am 09.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 388/02 Verkündet am: 9. Mai 2003 W i l m s , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Okt. 2018 - W 5 K 17.632

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. De

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2015 - M 8 SN 15.5302

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf Euro 6.250,- fest

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Feb. 2016 - Au 5 K 14.1361

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 5 K 14.1361 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 18. Februar 2016 5. Kammer ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sa

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Feb. 2016 - AN 9 K 15.00660

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 9 K 15.00660 Im Namen des Volkes Urteil vom 24.02.2016 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 920 09 Hauptpunkte: Erweiterung eines Lebensmittelmarktes, S

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Jan. 2015 - M 11 K 12.5429

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom ... März 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Die Kostenentscheid

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Jan. 2015 - M 11 E 14.4297

bei uns veröffentlicht am 26.01.2015

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf Euro 2.500,- festgeset

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. März 2015 - W 5 K 13.629

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - 9 ZB 15.136

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2016 - M 9 K 16.1541

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 2. März 2016 verpflichtet, die mit Bauantrag vom 19. Oktober 2015 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2016 - M 9 K 16.1542

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 2. März 2016 verpflichtet, die mit Bauantrag vom 19. Oktober 2015 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Dez. 2016 - M 8 K 15.5442

bei uns veröffentlicht am 19.12.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 9. November 2015, Plannr. …, wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidu

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. März 2015 - W 2 K 14.381

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. März 2015 - M 8 SN 15.88

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 wird hinsichtlich der Errichtung und Nutzung des Balkons im 1. Obergeschoss angeordnet. Im Übrigen wird der Antr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2019 - 1 CS 19.150

bei uns veröffentlicht am 15.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 22 CS 19.281 u.a.

bei uns veröffentlicht am 05.04.2019

Tenor I. Die Verfahren 22 CS 19.281, 22 CS 19.304 und 22 CS 19.305 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden (§ 93 Satz 1 VwGO entsprechend). II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Januar 2019

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Okt. 2018 - M 9 K 18.2946

bei uns veröffentlicht am 10.10.2018

Tenor I. Der Bescheid vom 14. Mai 2018 wird aufgehoben. II. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerich

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Dez. 2015 - M 8 K 14.3167

bei uns veröffentlicht am 07.12.2015

Tenor I. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Frage 4.2 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II. Unter Aufhebung der negativen Beantwortung der Vorbescheidsfragen 1.1, 1

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Sept. 2018 - M 11 K 16.3940

bei uns veröffentlicht am 13.09.2018

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre am 26.07.2018 verpflichtet war, den Klägern einen Vorbescheid gemäß Antrag vom 11.04.2016 zu erteilen. Im Übrigen wird

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 29. Juni 2016 - Au 5 S 16.773

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Juni 2016 - Au 5 K 16.271

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Sept. 2014 - 11 K 13.5885

bei uns veröffentlicht am 18.09.2014

Tenor I. 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat 8/9, der Beklagte 1/9 der Kosten de

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Juni 2016 - Au 5 K 15.1869

bei uns veröffentlicht am 20.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vol

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Juni 2016 - Au 5 K 16.293

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor I. Der Vorbescheid des Landratsamtes ... vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. D

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Jan. 2018 - M 8 K 16.2312

bei uns veröffentlicht am 15.01.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Am 9. Juni 2015 stellte die Klägerin e

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Apr. 2015 - AN 9 K 13.02205

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Unte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2016 - 15 BV 15.2441

bei uns veröffentlicht am 03.06.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vol

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Juni 2016 - W 4 K 15.580

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1) zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckb

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Sept. 2016 - W 4 K 15.1206

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2015 dem Kläger die mit Bauantrag vom 9. Juni 2015 beantragte Genehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. …3

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Jan. 2016 - W 5 K 15.173

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 16. März 2016 - W 4 S 16.235

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wende

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Nov. 2014 - M 1 K 14.1594

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Apr. 2015 - AN 9 K 12.01227

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor 1. Der Bescheid der Regierung von ..., Bergamt ..., vom 18. Juni 2012 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Feb. 2019 - W 5 S 19.94

bei uns veröffentlicht am 28.02.2019

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 10.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Apr. 2015 - AN 9 K 12.01226

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor 1. Der Bescheid der Regierung von ..., Bergamt ..., vom 18. Juni 2012 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2017 - M 11 K 15.5811

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 22 CS 18.2572, 22 CS 19.23

bei uns veröffentlicht am 05.04.2019

Tenor I. Die Verfahren 22 CS 18.2572 und 22 CS 19.23 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen der Antragsgegner zu 1/4 und die B

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2019 - 22 CS 19.345 u.a.

bei uns veröffentlicht am 03.04.2019

Tenor I. Die Beschwerdeverfahren mit den fortlaufenden Aktenzeichen 22 CS 19.345 bis 22 CS 19.354 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Januar 2019

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Okt. 2017 - Au 4 K 17.650

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor I. Die Nebenbestimmungen Nr. 2, Nr. 3.1 und Nr. 3.3 des Vorbescheids der Beklagten vom 3. April 2017 werden aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kos

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2016 - M 8 K 16.2281

bei uns veröffentlicht am 28.11.2016

Tenor I. Die Baugenehmigung vom ... Mai 2016, Plannr. ..., wird aufgehoben. II. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicher

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. März 2016 - M 11 SN 15.840

bei uns veröffentlicht am 14.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 3750,-- festgesetzt. G

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2016 - M 11 K 15.1018

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt 1/5, der Beklagte 2/5 und die Beigeladene ebenfalls 2/5 der Gerichtskos

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Sept. 2017 - AN 9 K 16.00981

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin, ein Unternehmen der Baubranche mit Firmensitz in …, begehrt die Erteilung einer Baugeneh

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Sept. 2017 - AN 9 K 16.00557

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 14. März 2016 die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen 3. Das Urteil ist hinsich

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2016 - 9 ZB 14.1419

bei uns veröffentlicht am 13.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 47.568 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Dez. 2016 - AN 9 K 15.02594

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2015 - M 1 K 15.329

bei uns veröffentlicht am 03.03.2015

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die am ... Oktober 2014 beantragte Tektur-Baugenehmigung zu erteilen. II. Die Beklagte hat die Kosten des

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Sept. 2017 - W 5 S 17.942

bei uns veröffentlicht am 29.09.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,