(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

4 relevante Anwälte

4 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
EnglischDeutsch

Rechtsanwältin

Rechtsanwalt für Immobilienrecht

EnglischDeutsch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Rechtsanwalt

für Öffentliches Recht


Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

12 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

12 Artikel zitieren .

Baurecht: Gebührenbescheid – Erschließungsbeitrag kann nach über 30 Jahren seit Abschluss der Bauarbeiten nicht mehr erhoben werden

17.11.2019

Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Jahr 2017 für die Herstellung eines Teils der Straße Heckelsbergplatz in Bonn-Beuel war rechtswidrig – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin

Bebauungsplan: Einsichtnahmeort für Bebauungsplan muss auffindbar bezeichnet werden

09.09.2016

Es reicht nicht aus, lediglich auf den Ort, „wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann“ in der Bekanntmachung hinzuweisen, also z. B. in Stuttgart.
Bebauungsplan

Öffentliches Baurecht: Dachterrassen müssen Grenzabstand von 2,50 m einhalten

28.07.2016

Grundsätzlich müssen auch Dachterrassen, ohne eine entsprechende Nachbarzustimmung, einen Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2,50 m freihalten - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Baurecht Berlin
Baugenehmigung

Bauplanungsrecht: Mehrfamilienhaus im unbeplanten Innenbereich

26.08.2014

Ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen stellt in einer unterschiedlich bebauten Innenbereichslage keinen Fremdkörper dar.
Bebauungsplan

Öffentliches Baurecht: Kindertagesstätte im allgemeinen Wohngebiet zulässig

23.01.2014

Der Umbau eines Gebäudes zu einer Kindertagesstätte ist in einem allgemeinen Wohngebiet generell zulässig. - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Baurecht Berlin
Baugenehmigung

Bauordnungsrecht: Keine Pferdehaltung im allgemeinen Wohngebiet

27.05.2013

Die Haltung von Pferden entspreche grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets.
Baugenehmigung

Bauordnungsrecht: Kein Wohngebäude in ehemaliger Tabakscheune

02.05.2013

Da das Bauvorhaben des Klägers nicht der zweckmäßigen Verwendung des Tabakschuppens und der Erhaltung seines Gestaltswerts dient.
Baugenehmigung

Strafrecht: Zum Verjährungsbeginn bei Bestechung und Bestechlichkeit

11.02.2012

Wenn Bestechender zunächst Vorteil gewährt und Amtsträger sodann die pflichtwidrige Diensthandlung vornimmt, beginnt Verjährung beider Straftaten erst mit Vornahme der Diensthandlung-BGH vom 19.06.08-Az:3 StR 90/08
Verjährung

Nachbarrecht: Pferdehaltung im Baugebiet mit dörflichem Charakter

31.01.2011

Zur Eingrenzung und Bestimmung der „näheren Umgebung“ im Sinne von § 34 BauGB in einem dörflichen Umfeld - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Nachbarrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baugesetzbuch - BBauG | § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte


(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen. (1a) Die Län
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

1127 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2017 - 3 B 107/17

bei uns veröffentlicht am 31.08.2023

Nach der Baunutzungsverordnung sind in einem reinen Wohngebiet auch Anlagen zur Kinderbetreuung zulässig, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. Rechtsanwalt für Immobilienrecht - Streifler&Kollegen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 17. Apr. 2018 - VG 13 K 294. 17

bei uns veröffentlicht am 05.04.2023

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN IM NAMEN DES VOLKES In der Verwaltungsstreitsache   1. der Frau A,2. des Herrn B, Kläger,   Verfahrensbevollmächtigte  zu  1 und 2: Rechtsanwälte Bierbach, Streifler & Partner, Oranienb

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2012 - III ZR 29/12

bei uns veröffentlicht am 25.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 29/12 Verkündet am: 25. Oktober 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2019 - V ZR 258/18

bei uns veröffentlicht am 20.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 258/18 Verkündet am: 20. September 2019 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 21 a

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2005 - III ZR 234/04

bei uns veröffentlicht am 13.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 234/04 Verkündet am: 13. Oktober 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 E, F

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2002 - III ZR 278/01

bei uns veröffentlicht am 21.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 278/01 Verkündet am: 21. November 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2013 - V ZR 88/12

bei uns veröffentlicht am 18.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 88/12 Verkündet am: 18. Januar 2013 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsh

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08

bei uns veröffentlicht am 19.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 90/08 vom 19. Juni 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StGB §§ 78 a, 332, 334 Werden Bestechung und Bestechlichkeit in der Form begangen

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2010 - III ZR 29/10

bei uns veröffentlicht am 16.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 29/10 Verkündet am: 16. September 2010 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 Cb Fe;

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Mai 2019 - AN 3 S 19.00816

bei uns veröffentlicht am 15.05.2019

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - 1 ZB 13.1441

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Apr. 2019 - AN 9 K 17.01949

bei uns veröffentlicht am 03.04.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seiner Klage eine Ausnahme von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans N

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2019 - M 9 K 18.1488

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 4. März 2013 nach den Bauvorlagen in der Fassung der Austauschpläne vom 16. März 2015 und mit der Korrektur vom 29. Juni 2017 zu erteilen.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. März 2019 - M 8 SN 19.151

bei uns veröffentlicht am 25.03.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2016 - 2 CS 16.467

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor I. In Abänderung der Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. Februar 2016 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2015 wied

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2016 - 15 CS 15.2451

bei uns veröffentlicht am 01.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2018 - 1 ZB 17.4

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2018 - 1 ZB 16.1634

bei uns veröffentlicht am 30.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsv

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Okt. 2018 - AN 9 K 17.01594, AN 9 K 17.01606, AN 9 K 17.01638, AN 9 K 17.01645, AN 9 K 17.01640, AN 9 K 17.01647

bei uns veröffentlicht am 08.10.2018

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen für die Errichtung zweier Dopp

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Feb. 2018 - AN 9 K 17.01594

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen für die Errichtung zweier Dopp

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Okt. 2017 - AN 9 K 16.02219

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2016 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist in Ziffer 2) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Okt. 2017 - AN 3 K 16.01165

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die den

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2019 - 22 BV 18.842

bei uns veröffentlicht am 30.04.2019

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. März 2018 wird in Nummer I. abgeändert. II. Der Bescheid des Landratsamtes Tirschenreuth vom 20. Juni 2017 wird in Nr. 3 insoweit aufgehoben, als eine Gebühr von über

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 13. Dez. 2017 - AN 3 S 17.2430

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2017 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2019 - 15 CE 18.2652

bei uns veröffentlicht am 16.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Bes

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2017 - M 9 K 16.719

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger d

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2017 - M 9 K 16.377

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig volls

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Jan. 2015 - M 11 E 14.4297

bei uns veröffentlicht am 26.01.2015

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf Euro 2.500,- festgeset

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Nov. 2017 - AN 9 K 16.00651

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheits

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Okt. 2017 - Au 5 K 17.568

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Nov. 2017 - Au 4 K 17.707

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Nov. 2017 - Au 4 K 17.701

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorlä

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. März 2016 - M 9 SN 16.720

bei uns veröffentlicht am 29.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf € 3.750,-- festgesetzt. Gr

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. März 2016 - M 9 SN 16.394

bei uns veröffentlicht am 29.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf € 3.750,-- fe

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. März 2015 - W 5 K 13.629

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2015 - 9 ZB 14.2580

bei uns veröffentlicht am 29.05.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 1 N 13.1987, 1 N 14.1172

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. Die Normenkontrollverfahren 1 N 13.1987 und 1 N 14.1172 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Bebauungsplan Nr. 32 Münsing Südliche See Straße in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 9. Dezember 2014

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Dez. 2016 - M 8 K 15.5442

bei uns veröffentlicht am 19.12.2016

Tenor I. Der Bescheid vom 9. November 2015, Plannr. …, wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2015 - 1 CS 15.914

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor I. Unter Aufhebung von Ziffer I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts F. vom 28. Oktober 2014 abgelehnt. II.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2018 - 9 ZB 16.1987

bei uns veröffentlicht am 19.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die übrigen Beigeladenen tragen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Aug. 2018 - 2 B 18.742

bei uns veröffentlicht am 02.08.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Juli 2016 wird auf die Berufung des Klägers dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, auch die Vorbescheidsfrage 3 (denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit) p

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2019 - 1 BV 17.1634

bei uns veröffentlicht am 12.04.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beigelade trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2016 - 2 ZB 15.2630

bei uns veröffentlicht am 02.06.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 40.000,-- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Nov. 2017 - Au 4 K 17.708

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. D

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2017 - M 8 SN 17.3845

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- 

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. Juni 2015 - AN 9 S 15.00581

bei uns veröffentlicht am 03.06.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller sind Eigentümer des

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Dez. 2016 - M 8 SN 16.5109

bei uns veröffentlicht am 27.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt. Gr

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Okt. 2014 - 11 K 13.3402

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor I. Unter Aufhebung des Bescheids vom ... Juli 2013 wird der Beklagte verpflichtet, erneut - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - über den Bauantrag des Klägers vom 10. Juli 2012 zu entscheiden. Im Übrigen wird

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Jan. 2016 - M 8 K 14.5171

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Oktober 2014, Az.: ..., verpflichtet, über den Bauantrag der Kläger vom 3. Juli 2014 nach Plan-Nr. ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbesc

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Sept. 2018 - M 8 K 17.2619

bei uns veröffentlicht am 24.09.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vorläufi

Referenzen

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren...