Baugesetzbuch - BBauG | § 15 Zurückstellung von Baugesuchen

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baugesetzbuch - BBauG | § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)


(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen 1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),2. zur Erhaltung der Zusammensetz

Baugesetzbuch - BBauG | § 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre


(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist

Baugesetzbuch - BBauG | § 141 Vorbereitende Untersuchungen


(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozia
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baugesetzbuch - BBauG | § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge


(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde 1. die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Geb

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

193 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2006 - III ZR 352/04

bei uns veröffentlicht am 30.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 352/04 Verkündet am: 30. November 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 Fe; Ba

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2002 - V ZR 357/00

bei uns veröffentlicht am 01.02.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 357/00 Verkündet am: 1. Februar 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2019 - V ZB 145/18

bei uns veröffentlicht am 19.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 145/18 vom 19. Dezember 2019 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 135, 136; WEG § 8; BauGB § 15 Abs. 1 Satz 2, § 172 Abs. 2 a) Das Grundbuchamt darf den Vollzug ein

Bundesgerichtshof Urteil, 25. März 2004 - III ZR 227/02

bei uns veröffentlicht am 25.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 227/02 Verkündet am: 25. März 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe S

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2001 - III ZR 282/00

bei uns veröffentlicht am 12.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 282/00 Verkündet am: 12. Juli 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2001 - III ZR 206/00

bei uns veröffentlicht am 26.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 206/00 vom 26. Juli 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe; BauGB § 15 Legt der Bauherr gegen die auf § 15 BauGB gestützte Zurückstellung seines Baugesuchs Wider

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2019 - 1 BV 17.1634

bei uns veröffentlicht am 12.04.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beigelade trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Apr. 2015 - AN 9 S 15.00314

bei uns veröffentlicht am 20.04.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Grün

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. März 2016 - 1 BV 15.1535

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2015 wird aufgehoben. II. Der Bescheid des Landratsamts R. vom 31. Juli 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen. I

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 15 N 14.1019

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Feb. 2016 - M 1 K 15.3435

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte vom 21. Juni 2015 bis zum 10. Oktober 2015 verpflichtet war, der Klägerin die am ... März 2015 eingereichten Bauvorlagen zu genehmigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2014 - 22 ZB 14.1594

bei uns veröffentlicht am 01.12.2014

Tenor I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 432

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Nov. 2014 - AN 3 K 14.00661

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist insoweit gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2017 - M 1 K 16.3740

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Nov. 2014 - AN 9 M 13.01959

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor 1. Die Erinnerung des Beigeladenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. September 2013 wird zurückgewiesen. 2. Der Beigeladene hat die Kosten des gerichtsge

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 28. Apr. 2015 - Au 4 S 15.35

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 S 15.35 Beschluss vom 28. April 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: Immissionsschutzrechtliche Vorbescheidsanträge für Windenergieanlagen; Weiter

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. März 2016 - W 5 K 15.4

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollst

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Apr. 2018 - M 1 K 17.2490

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor I. Insofern die Klage durch den Kläger zu 1 zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Die Klage der Klägerin zu 2 wird abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner ei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. März 2016 - 22 ZB 15.1760

bei uns veröffentlicht am 30.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. III. Der Streitwert wird für

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Juli 2019 - AN 3 K 17.00971

bei uns veröffentlicht am 02.07.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Feb. 2017 - Au 5 K 16.916

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 17. Dezember 2015 i.d.F. vom 11. Februar 2016 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung und Einrichtung einer Spielhalle für das Grundstück ... in

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2017 - 15 ZB 17.1813

bei uns veröffentlicht am 18.09.2017

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 ist wirkungslos geworden, soweit es den Klageantrag betrifft, den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 201

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2017 - 15 AS 17.1006

bei uns veröffentlicht am 18.09.2017

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.975,40 Euro festgesetzt. Gründe I. Mit Antrag vom 17. Dezember 201

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2015 - 22 CS 14.2495

bei uns veröffentlicht am 19.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 64.795 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2015 - 15 ZB 13.1578

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2014 - 22 CS 14.1224

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdever

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Nov. 2015 - W 4 K 14.906

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 4 K 14.906 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. November 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 1021 Hauptpunkte: Zurückstellung der Entscheidung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2015 - 22 CS 14.2872

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 86.000 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 31. Juli 2014 - 11 S 14.00372

bei uns veröffentlicht am 31.07.2014

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 3. März 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 21. Februar 2014wird wiederhergestellt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten d

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Juli 2014 - 11 K 14.00328

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Tenor 1. Der Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 21. Februar 2014wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch S

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Dez. 2014 - AN 9 K 12.01753

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Apr. 2018 - M 11 K 16.865

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2017 - M 11 K 16.1754

bei uns veröffentlicht am 04.05.2017

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts … … … vom 24.03.2016, Az.: …, verpflichtet, dem Kläger eine Baugenehmigung nach Maßgabe des Antrags vom 21.08.2014 zu erteilen.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Juli 2017 - AN 9 K 17.70

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 19. Mai 2014 - Au 4 S 14.242

bei uns veröffentlicht am 19.05.2014

Tenor I. Die Verfahren Au 4 S 14.242 und Au 4 S 14.243 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juni 2015 - M 1 K 15.491

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 1 K 15.491 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Juni 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Untätigkeitsklage; Vorbescheid für Mehrfamil

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Feb. 2018 - AN 3 K 16.01528

bei uns veröffentlicht am 01.02.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstr

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 10. Apr. 2017 - AN 3 S 16.02386

bei uns veröffentlicht am 10.04.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 4.511,10 EUR festgesetzt. Gründe I. Am 13. Mai 2016 beantragte der Ant

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2017 - 9 CS 17.962

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2015 - 22 CS 15.58

bei uns veröffentlicht am 20.03.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 22 CS 15.58 Beschluss vom 20. März 2015 (VG Regensburg, Entscheidung vom 2. Dezember 2014, Az.: RO 7 S 14.1572) 22. Senat Sachgebietsschlüssel: 1021 Hauptpunkte:

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 25. März 2015 - RO 7 K 14.683

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts N... vom 26.3.2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Genehmigungsantrag der Klägerin über die Genehmigung von 2 Windkraftanlagen auf den Fl.Nrn. 1663 und 695 der Gemarkung

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Aug. 2015 - M 1 K 14.5368

bei uns veröffentlicht am 11.08.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 14.5368 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. August 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: Fragestellung beim immissionssch

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 31. Juli 2015 - Au 4 K 14.1797, Au 4 K 14.1800, Au 4 K 14.1801

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 14.1797 Au 4 K 14.1800 Au 4 K 14.1801 Im Namen des Volkes Urteil vom 31. Juli 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: - Immissionssc

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 14. Juni 2016 - RN 6 E 16.722

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstelle

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Feb. 2018 - W 5 K 16.794

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläuf

Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Juli 2015 - M 9 K 14.2580

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 9 K 14.2580 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Juli 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Veränderungssperre; Verhinderungsplanung (verneint); Erfor

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Jan. 2017 - RO 7 K 16.496

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostensch

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 02. Juli 2015 - Au 4 K 14.795

bei uns veröffentlicht am 02.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 4 K 14.795 Im Namen des Volkes Urteil vom 2. Juli 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: Immissionsschutzrechtliche Genehmi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 1 CS 15.1536

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor I. Unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 22. August 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. Juli

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Dez. 2017 - W 4 K 15.530

bei uns veröffentlicht am 05.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klä

Referenzen

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder...
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder...
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde 1. die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die...
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde 1. die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die...
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde 1. die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die...
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche...
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche...
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche...
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche...
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche...
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche...