(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,
2.
in einem Umlegungsgebiet,
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
6.
in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
8.
in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
a)
in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
b)
die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widersprechende Nutzung.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.

(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.

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Grunderwerbsteuer: Unterschiedliche Behandlung von amtlicher und freiwilliger Baulandumlegung ist verfassungsgemäß

04.06.2015

Beide Umlegungsarten unterscheiden sich nach Ansicht der Richter in ihrem Verfahren und hinsichtlich der Freiwilligkeit der Teilnahme.
Steuerrecht

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zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Baugesetzbuch - BBauG | § 28 Verfahren und Entschädigung


(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch n

Baugesetzbuch - BBauG | § 25 Besonderes Vorkaufsrecht


(1) Die Gemeinde kann 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulic

Baugesetzbuch - BBauG | § 27 Abwendung des Vorkaufsrechts


(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist,

Baugesetzbuch - BBauG | § 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen


(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichun
zitiert 7 andere §§ aus dem .

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

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(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

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(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

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(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt. (2) Städtebauliche Sanieru

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(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die Beseitigung der Missstände durch ein

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2009 - V ZR 157/08

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2007 - III ZR 298/06

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 298/06 Verkündet am: 11. Oktober 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. März 2015 - W 5 K 14.808

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Mai 2015 - AN 3 K 13.01946

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil in Höhe der festgesetzten Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Di

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Mai 2016 - AN 9 K 15.01199

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Jan. 2015 - M 11 K 14.1495

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Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom ... März 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kost

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 08. Okt. 2018 - 5 BV 17.1229

bei uns veröffentlicht am 08.10.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. April 2017 wird abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2015 wird insoweit aufgehoben, als er einen höheren Betrag als 4.112,50 Euro festsetzt. Im Übrigen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Aug. 2014 - W 4 K 14.270

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Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2014 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 24. Juli 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der K

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Feb. 2016 - AN 9 K 16.00069

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2018 - 9 ZB 16.1068

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 19.250,- Euro festgesetzt. Gründe

Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Jan. 2016 - 34 Wx 383, 34 Wx 389/15

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor I. Die Beschwerden des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 19. August 2015 sowie gegen die Versagung von Grundbucheinsicht gemäß Schreiben des Grundbuchamts München - Rechtspfleger -v

Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Jan. 2016 - 34 Wx 383/15, 34 Wx 389/15

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2015 - 15 B 13.100

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. November 2010 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2015 - 2 ZB 14.887

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 40.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulas

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2015 - 2 ZB 13.2084

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 17.425,-

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Okt. 2016 - AN 3 K 15.01579

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Juli 2015 - W 5 K 14.1105

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Mai 2015 - W 4 K 14.688

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 4 K 14.688 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Mai 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 920 Hauptpunkte: Vorkaufsrecht; Flächennutzungsplan; Wohl der Allgemeinheit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2018 - 15 ZB 17.318

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Juni 2014 - 2 B 12.1587

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Apr. 2016 - W 4 K 15.524

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 31. Jan. 2018 - AN 9 K 16.02001

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2015 - 2 N 14.181

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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 2 N 14.181 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. November 2015 2. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Normenkontrolle, Bebauungsplan, Verhinderungspla

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Dez. 2016 - RN 6 K 16.53

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Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2016 - M 9 K 15.3888

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 6. August 2015 über die Ausübung des Vorkaufsrechts wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollst

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2017 - M 9 K 16.4828

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Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2016 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung is

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2014 - 2 B 13.2570

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Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Aug. 2016 - M 1 K 15.4711

bei uns veröffentlicht am 02.08.2016

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2015 - 15 ZB 13.1915

bei uns veröffentlicht am 22.06.2015

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 09. Feb. 2015 - 15 W 178/15

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Amberg vom 14.01.2015, Az. IR-..., aufgehoben. 2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Jan. 2017 - B 2 K 16.111

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 5 S 2105/15

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Kirchberg-Mittelweg“ der Gemeinde Weingarten (Baden) in

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 07. März 2018 - 3 L 24/16

bei uns veröffentlicht am 07.03.2018

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Dezember 2015 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2014 werden aufgehoben.

Landgericht Hamburg Urteil, 06. Jan. 2017 - 351 O 1/15

bei uns veröffentlicht am 06.01.2017

Tenor 1. Die Festsetzung des Bodenwerts in dem Bescheid vom 26. Januar 2015 wird von 189 Euro/qm auf 210 Euro/qm abgeändert und die dem Beteiligten zu 1) zu zahlende Entschädigung wird von 17.388,-- Euro auf 19.320,-- Euro abgeändert. Im Übrig

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 15. März 2016 - 10 A 1066/14

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die B

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 20. Juli 2015 - 4 A 226/13

bei uns veröffentlicht am 20.07.2015

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 17.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2013 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höh

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Juni 2015 - 8 S 1386/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor Auf die Berufungen der Kläger werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Februar 2014 - 2 K 3238/12 und 2 K 3104/12 - geändert.Der Bescheid der Beklagten vom 31. August 2011 und die Widerspruchsbescheide des Landratsamts Bo

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 24. März 2015 - 1 BvR 2880/11

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Gründe A. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mi

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - V ZB 86/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 86/13 vom 26. Februar 2015 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB § 144 Abs. 2 Nr. 2 und 3; BGB § 1287 Satz 1 Halbsatz 1 Die Verpfändung des Anspruchs auf Auflassung ei

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 24. Feb. 2015 - 4 A 36/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes durch die Beklagte. 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes A-Straße, Flurstück 1761 der Flur 2 der Gemarkung A-Stadt, welches im Bere

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Nov. 2014 - 1 S 2333/13

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. September 2013 - 6 K 3111/12 -wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung geändert wird.Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückge

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Nov. 2014 - 8 E 10972/14

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses zum Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. August 2014 wird der Streitwert auf 132.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Streitwertbeschwerde der Kläger ist begründet. 2 In d

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 28. Okt. 2014 - 6 K 1732/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollst

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Aug. 2014 - 8 B 340/14

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. März 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2014 - V ZB 1/12

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1/12 vom 26. Juni 2014 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HöfeO § 2 Buchst. a Bei einem aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstück kann ein Flurstück Hofbestandteil,

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. März 2014 - 16 D 123/12.AK

bei uns veröffentlicht am 21.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsle

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 07. März 2014 - 9 L 3/14

bei uns veröffentlicht am 07.03.2014

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 03.01.2014    - 9 K 10/14 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.12.2013    über die Ausübung eines Vorkaufsrechts wird wiederhergestellt. 2. Der Antragsgegner trägt die Ko

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Feb. 2014 - 2 K 3104/12

bei uns veröffentlicht am 28.02.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich als Käufer des Grundstücks B. Straße 15 in L. gegen die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts durch die Beklagte.2 Das Grundstück

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Nov. 2013 - 102 U 1/13

bei uns veröffentlicht am 11.11.2013

Tenor 1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2013, Az. 50 O 9/12 Baul., wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 18. Juni 2013 - 4 A 167/11

bei uns veröffentlicht am 18.06.2013

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte. 2 Der Kläger erhielt bei einer Internet-Auktion des Landes Sachsen-Anhalt über das Aneignungsrecht an dem seit 2007 herrenlosen Grundstück Flur

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