(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

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3 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 1 BtMG 1981.

3 Artikel zitieren § 1 BtMG 1981.

Öffentliches Baurecht: Zum Vorliegen eines Doppelhauses

18.08.2016

Durch den Anbau eines Gebäudes, das mehr als doppelt so breit wie das vorhandene Gebäude ist und das Vierfache von dessen oberirdischem Brutto Raumvolumen aufweist, entsteht kein Doppelhaus. - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Baurecht Berlin
Baugenehmigung

Nachbarrecht: Baugenehmigung mit nicht ausreichenden Stellplätzen

27.08.2015

Fehlende Stellplätze für ein geplantes Mehrfamilienhaus reichen noch nicht aus, um das Vorhaben als unzumutbar für die Nachbarn einzustufen.
Nachbarrecht

Baugenehmigung: Eilantrag gegen Bau von Kindertagesstätten erfolglos

02.10.2013

Der durch die Nutzung des Außenspielbereichs einer Kindertagesstätte entstehende unvermeidbare Lärm spielender Kinder ist weder gebietsunverträglich noch rücksichtslos.
Baugenehmigung

Referenzen - Gesetze | § 1 BtMG 1981

§ 1 BtMG 1981 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 1 BtMG 1981 zitiert 2 andere §§ aus dem Betäubungsmittelgesetz.

Baugesetzbuch - BBauG | § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers


(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts se

Baugesetzbuch - BBauG | § 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung


(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen. (2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und

Referenzen - Urteile | § 1 BtMG 1981

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423 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1 BtMG 1981.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Mai 2019 - AN 3 S 19.00816

bei uns veröffentlicht am 15.05.2019

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Okt. 2018 - M 8 SN 18.3661

bei uns veröffentlicht am 09.10.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 17.3748) gegen die Baugenehmigung vom 5. Juli 2017 (Az.: …) in Gestalt der Baugenehmigung vom 15. Januar 2018 (Az.: …) wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin und

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. März 2019 - M 8 SN 19.151

bei uns veröffentlicht am 25.03.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. März 2016 - AN 9 S 15.02341

bei uns veröffentlicht am 29.03.2016

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. März 2015 - W 4 S 15.135

bei uns veröffentlicht am 02.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgeset

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 10. Apr. 2014 - 5 S 15.230

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Der Antragsteller i

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2017 - M 8 SN 17.3845

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- 

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. März 2015 - W 2 K 14.381

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. März 2015 - M 8 SN 15.88

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 wird hinsichtlich der Errichtung und Nutzung des Balkons im 1. Obergeschoss angeordnet. Im Übrigen wird der Antr

Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Dez. 2014 - M 11 SN 14.4847

bei uns veröffentlicht am 01.12.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festg

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Dez. 2016 - M 8 SN 16.5109

bei uns veröffentlicht am 27.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt. Gr

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Apr. 2019 - M 1 SN 18.5766

bei uns veröffentlicht am 04.04.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Grü

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Juni 2016 - Au 5 S 16.798

bei uns veröffentlicht am 13.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgeset

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. Juni 2016 - Au 5 S 16.685

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert wird auf

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Mai 2015 - AN 9 S 15.00597

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Mai 2015 - AN 9 S 15.00524

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Nov. 2017 - AN 9 S 17.01641, AN 9 S 17.01646

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Anträge abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird vor Verbindung der Verfahren auf jeweils 3.750,00

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 16. Nov. 2016 - W 4 S 16.1144

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich i

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Mai 2015 - AN 9 S 15.00693

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Jan. 2015 - M 8 SN 14.5793

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festge

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Juni 2016 - Au 5 S 16.803

bei uns veröffentlicht am 13.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 16. März 2016 - W 4 S 16.235

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wende

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Jan. 2019 - M 9 SN 18.5191

bei uns veröffentlicht am 17.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Sept. 2016 - M 9 SN 16.3412

bei uns veröffentlicht am 08.09.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird auf 3.750,

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 27. Sept. 2018 - Au 5 S 18.1579

bei uns veröffentlicht am 27.09.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Jan. 2019 - M 8 SN 18.5521

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Jan. 2019 - M 8 SN 18.5523

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Jan. 2019 - M 8 SN 18.5522

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Jan. 2019 - M 8 SN 18.5425

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Jan. 2019 - M 11 SN 18.5724

bei uns veröffentlicht am 10.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt. G

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. März 2016 - M 11 SN 15.840

bei uns veröffentlicht am 14.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 3750,-- festgesetzt. G

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2017 - M 9 S 17.3585

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt. Gr

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. Dez. 2016 - AN 9 S 16.01579

bei uns veröffentlicht am 29.12.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Sept. 2017 - W 5 S 17.942

bei uns veröffentlicht am 29.09.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Mai 2016 - M 1 SN 16.1025

bei uns veröffentlicht am 17.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die A

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Mai 2016 - M 1 SN 16.1023

bei uns veröffentlicht am 17.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet s

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 13. März 2017 - AN 3 S 17.00252

bei uns veröffentlicht am 13.03.2017

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Beige

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Dez. 2016 - M 1 SN 16.5502

bei uns veröffentlicht am 28.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR f

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2018 - 15 ZB 16.1706

bei uns veröffentlicht am 17.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassu

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Nov. 2016 - M 9 SN 16.4238

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festges

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Aug. 2018 - M 8 SN 18.3912

bei uns veröffentlicht am 27.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Aug. 2018 - M 8 SN 18.2521

bei uns veröffentlicht am 27.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Jan. 2018 - M 8 SN 17.5657

bei uns veröffentlicht am 19.01.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Feb. 2017 - M 8 SN 17.299

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. April 2016 gegen die Baugenehmigung vom 12. April 2016, Plannr. …, wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene träg

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Jan. 2017 - M 8 SN 16.2877

bei uns veröffentlicht am 16.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Feb. 2017 - AN 9 S 17.00300

bei uns veröffentlicht am 24.02.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2019 - 15 CS 18.2459

bei uns veröffentlicht am 06.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wi

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Sept. 2018 - AN 3 S 18.01660, AN 3 S 18.01785

bei uns veröffentlicht am 19.09.2018

Tenor 1. Die Verfahren AN 3 S 18.01660 und AN 3 S 18.01785 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Anträge werden abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtli

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Sept. 2016 - W 4 S 16.929

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 22. Juni 2016 - RO 7 S 16.814

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt. Gründe

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(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen. (2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten...
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines...