(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

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Baurecht: Gebührenbescheid – Erschließungsbeitrag kann nach über 30 Jahren seit Abschluss der Bauarbeiten nicht mehr erhoben werden

17.11.2019

Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Jahr 2017 für die Herstellung eines Teils der Straße Heckelsbergplatz in Bonn-Beuel war rechtswidrig – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin

Referenzen - Gesetze | § 19 AGG

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef
§ 19 AGG zitiert 1 andere §§ aus dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz.

Baugesetzbuch - BBauG | § 128 Umfang des Erschließungsaufwands


(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;3. die

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2000 - III ZR 194/99

bei uns veröffentlicht am 18.04.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 194/99 vom 18. April 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------------------------------ BKleingG § 5 Abs. 1 F: 28. Februar 1983; § 5 Abs. 5 F: 8. April 1994 a

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 23. März 2016 - B 4 K 14.675

bei uns veröffentlicht am 23.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um einen Erschließungsbeitrag.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. März 2018 - M 28 S 17.3377

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.955,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist Eige

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. März 2016 - AN 3 K 14.00633

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 3 K 14.00633 Im Namen des Volkes Urteil vom 3. März 2016 3. Kammer Sachgebiets-Nr.:1132 Hauptpunkte: Vorausleistung auf Straßenausbaubeitrag,

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2016 - 6 ZB 14.2405

bei uns veröffentlicht am 13.06.2016

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2016 - 6 ZB 14.2404

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Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. September 2014 - B 4 K 12.392 - in seinem stattgebenden Teil wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kos

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Juli 2017 - Au 2 K 16.1403

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Feb. 2015 - W 3 K 14.29

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 21. Feb. 2018 - B 4 K 16.782

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Okt. 2014 - B 4 K 12.276

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Feb. 2017 - AN 3 S 16.02438, AN 3 S 16.02439

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Feb. 2017 - AN 3 S 16.02436, AN 3 S 16.02437

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Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 11. November 2016 gegen die Bescheide vom 12. Oktober 2016 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2016 - 6 CS 16.58

bei uns veröffentlicht am 29.04.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 2015 - M 2 S 15.4825 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vorau

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2016 - 6 ZB 15.787

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teils der streitgegenständlichen Vorauszahlung in Höhe von 245,39 Euro übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingeste

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2015 - M 2 S 15.4825

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 30.703,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antrags

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Okt. 2015 - M 2 K 15.237

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Juli 2014 - 2 K 14.123

bei uns veröffentlicht am 08.07.2014

Tenor I. Der Bescheid des Markts ... vom ... September 2012 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die V

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Apr. 2014 - 2 S 14.371

bei uns veröffentlicht am 25.04.2014

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2017 - 6 B 17.189

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Juli 2016 – W 3 K 15.28 – abgeändert. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 8. November 2013 in der Gestal

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2017 - 6 B 17.192

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Juli 2016 – W 3 K 15.25 – abgeändert. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 8. November 2013 in der Gestal

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Okt. 2014 - 1 K 14.00046

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. März 2015 - Au 2 K 14.1729

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig volls

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2016 - 6 ZB 16.1476

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juni 2016 - B 4 K 14.801 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2016 - 6 ZB 15.2805

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Oktober 2015 - AN 3 K 15.720 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahren

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2016 - 6 B 15.1835

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2014 - M 2 K 14.123 - wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - 6 B 19.246

bei uns veröffentlicht am 06.06.2019

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Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2015 - M 2 K 14.4609

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 2 K 14.4609 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Mai 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1131 Hauptpunkte: Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; vorhand

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2015 - M 2 K 14.4608

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 2 K 14.4608 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. Mai 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1131 Hauptpunkte: Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; vorhand

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. März 2015 - 6 BV 14.280

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2013 - RN 4 K 12.1943 - wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. D

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. März 2015 - AN 3 K 13.01480

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.Das Urteil ist insoweit gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatb

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 04. Aug. 2014 - 2 S 14.894

bei uns veröffentlicht am 04.08.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. April 2014 gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 24. März 2014 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. Juli 2014 - 2 S 14.1006

bei uns veröffentlicht am 18.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.547,93 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstelleri

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Aug. 2014 - 2 K 14.339

bei uns veröffentlicht am 14.08.2014

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. März 2018 - M 28 K 17.1289

bei uns veröffentlicht am 27.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Juli 2014 - 2 K 13.1159

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Tenor I. Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 19. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 1. Juli 2013 wird insoweit aufgehoben, als eine höhere Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2014 - 6 ZB 14.888

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. März 2014 - RN 4 K 13.1994 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2014 - 6 ZB 14.481

bei uns veröffentlicht am 28.08.2014

Tenor I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2014 - M 2 K 13.528 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tr

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Feb. 2015 - M 2 K 14.2430

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.2430 Im Namen des Volkes Urteil 24. Februar 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1131 Hauptpunkte: Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung;

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2015 - 6 ZB 13.978

bei uns veröffentlicht am 23.02.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. März 2013 - W 2 K 11.32 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2017 - 6 ZB 17.845

bei uns veröffentlicht am 18.08.2017

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 – Au 2 K 16.1068 und Au 2 K 17.231 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2017 - 6 ZB 17.840

bei uns veröffentlicht am 18.08.2017

Tenor I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 – Au 2 K 16.296 und Au 2 K 17.119 – wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten de

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. März 2018 - M 28 K 17.1763

bei uns veröffentlicht am 27.03.2018

Tenor I. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2016 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. III

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2015 - 6 ZB 13.896

bei uns veröffentlicht am 16.02.2015

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Februar 2013 - W 2 K 11.800 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tr

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Feb. 2015 - AN 3 K 14.01644

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Di

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2014 - 6 CS 14.660

bei uns veröffentlicht am 31.07.2014

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. März 2014 - AN 3 S 14.80 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid der Antrag

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Jan. 2015 - Au 2 K 14.1739

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin we

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Nov. 2014 - Au 2 K 13.343

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 3. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 11. Februar 2013 wird insoweit aufgehoben, als ein höherer Beitrag als 2.639,37 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Nov. 2014 - Au 2 K 13.342

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Jan. 2015 - AN 3 K 14.00075

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Mit Bescheid vom 19. Juni 2013 zog die Bekla

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Jan. 2016 - AN 3 K 15.02032

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 3 K 15.02032 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Januar 2016 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1131 Hauptpunkte: Kreisverkehrsplatz; eigen

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(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;3. die Übernahme von...
(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;3. die Übernahme von...
#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist...
#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist...
#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist...
#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist...
#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist...
#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist...
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#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist...
#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist...
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