Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

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Nachbarrecht: Erholungsinteresse der Nachbarn bei Umnutzung einer Grünfläche ist zu beachten

05.08.2011

Soll eine öffentliche Grünfläche für eine bauliche Nutzung zur Errichtung einer Mensa umgenutzt werden, müssen bei der planerisch
Nachbarrecht

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zitiert oder wird zitiert von 21 §§.

wird zitiert von 16 anderen §§ im .

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 11 Städtebaulicher Vertrag


(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören au

Baugesetzbuch - BBauG | § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans


(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennu

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2006 - V ZR 122/05

bei uns veröffentlicht am 20.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 122/05 Verkündet am: 20. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Mai 2019 - 1 N 16.2071

bei uns veröffentlicht am 02.05.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragste

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Aug. 2018 - 2 B 18.742

bei uns veröffentlicht am 02.08.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Juli 2016 wird auf die Berufung des Klägers dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, auch die Vorbescheidsfrage 3 (denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit) p

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2017 - 2 N 16.1308

bei uns veröffentlicht am 05.09.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller zu 1 trägt die Hälfte und die Antragsteller zu 2 und 3 tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen z

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2019 - 1 N 16.350

bei uns veröffentlicht am 19.02.2019

Tatbestand Die Antragsteller wenden sich gegen die 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 49 „…“ (nachfolgend „Bebauungsplan“), den die Antragsgegnerin am 28. Januar 2016 beschlossen und am 16. Februar

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2015 - 15 ZB 13.2564

bei uns veröffentlicht am 08.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert fü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2016 - 15 N 15.1201

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor I. Der am 5. Dezember 2016 (erneut) bekanntgemachte Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Juli 2014 - 2 N 14.780

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Nov. 2014 - AN 9 M 13.01959

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor 1. Die Erinnerung des Beigeladenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. September 2013 wird zurückgewiesen. 2. Der Beigeladene hat die Kosten des gerichtsge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2017 - 1 NE 16.2191

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor I. Die Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 3 „...“ im Bereich südlich des K.-weges wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die B

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 15 NE 16.2226

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehrt vorläufigen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 23. Juli 2019 - 1 N 16.2190

bei uns veröffentlicht am 23.07.2019

Tenor I. Die Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 3 „O …“ - Erweiterungsbereich „O …-Süd“ -, bekanntgemacht am 7. Oktober 2016, ist unwirksam. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Ver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2017 - 9 N 15.378

bei uns veröffentlicht am 04.08.2017

Tenor I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen der Antragsteller zu 1 zwei Fünftel und die Antragstellerin zu 2 drei F

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Apr. 2015 - AN 3 K 14.00603

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 13. Januar 2014 die Erteilung einer isolierten Befreiung von den Baugrenz

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2017 - 15 N 14.2033

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor I. Die am 18. September 2013 öffentlich bekannt gemachte Satzung „Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... ‚...‘“ der Gemeinde U. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2017 - 15 N 17.574

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor I. Die am 20. September 2016 bekannt gemachte „Satzung der Gemeinde N****** ** *** vom 20.09.2016 über eine Veränderungssperre im Ortsteil P*********** für den Bereich des Grundstückes Fl.-Nr. ***** der Gemarkung N*******

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2014 - 1 N 10.3051

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

Tenor I. Die Festsetzung des Geh- und Radwegs einschließlich der zugehörigen Begleitfläche (Nr. 1.9 und 1.10 der planungsrechtlichen Festsetzungen mit Zeichenerklärung) sowie Absatz 2 von Nr. 1.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2016 - 2 N 14.2613

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. B 48 „Südlich der L. Straße und östlich der L.“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 5. Dezember 2013, wird für unwirksam erklärt. II.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2016 - 1 N 16.237

bei uns veröffentlicht am 05.02.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 1 N 16.237 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 5. Februar 2016 1. Senat O., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebietsschlüsse

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2016 - 1 N 11.766

bei uns veröffentlicht am 05.02.2016

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 1 N 11.766 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 5. Februar 2016 1. Senat O., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebietsschlüsse

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2019 - 2 N 17.1495

bei uns veröffentlicht am 10.04.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 als Gesamtschuldner. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtliche

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2014 - 9 N 14.2326

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 2 für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ des Antragsgegners ist unwirksam. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - 9 N 15.2011

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Gründe Gericht: VGH Aktenzeichen: 9 N 15.2011 Im Namen des Volkes Urteil vom 2. August 2016 9. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Bebauungsplan vereinfachtes Verfahren vorhabenbez

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2015 - 15 B 13.100

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. November 2010 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2015 - 2 CS 14.2456

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kost

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - 15 N 15.2613

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor I. Der am 10. September 2015 bekannt gemachte Bebauungsplan „W. Straße“ ist unwirksam. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicher

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 26. Apr. 2018 - Au 4 S 18.281

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2014 - 1 N 11.1456

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 49 „Br.-feld“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in sämtlichen Rechtszügen je zur Hälfte. III. Die Kostenent

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2018 - 15 NE 18.382

bei uns veröffentlicht am 04.05.2018

Tenor I. Der am 11. Dezember 2017 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „H... wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfa

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Juli 2017 - 9 N 15.1106

bei uns veröffentlicht am 18.07.2017

Tenor I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. II. Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Antragsteller darf

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Dez. 2014 - Au 6 K 14.1208

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. Jan. 2016 - AN 3 S 15.02415

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Grün

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Mai 2014 - Au 4 K 13.1858

bei uns veröffentlicht am 28.05.2014

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger im Verfahren Au 4 K 13.1858 als Gesamtschuldner und die Klägerin im Verfahren Au 4 K 1

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. März 2018 - 9 B 15.1679

bei uns veröffentlicht am 12.03.2018

Tenor I. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. September 2013 wird aufgehoben. II. Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 16. September 2011 in der Fassung des Teilabhilfebescheids der Beklagten vo

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2018 - 2 CS 18.198

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird au

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Juni 2017 - M 8 E 17.2327

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- €

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2018 - 2 NE 17.2528

bei uns veröffentlicht am 09.05.2018

Tenor I. Der Antrag auf Beiladung der Herren Ch. und K. M. wird abgelehnt. II. Der Antrag wird abgelehnt. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. IV. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Aug. 2016 - M 1 SN 16.3055

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festges

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Aug. 2015 - 2 N 14.486

bei uns veröffentlicht am 24.08.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 2 N 14.486 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. August 2015 2. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Bebauungsplan Naturschutzverban

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2017 - 9 N 14.404

bei uns veröffentlicht am 28.04.2017

Tenor I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, die Antragsteller zu 3 u

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Nov. 2014 - AN 3 K 14.00443

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …, Gemarkung … Westlich des nördli

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Nov. 2014 - AN 3 K 14.00017

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …, Gemarkung … Westlich des nördli

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Nov. 2014 - AN 3 K 14.00461

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …, Gemarkung … Dieses Grundstück i

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. März 2017 - 2 N 15.619

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller zu 7., 8. sowie 9. tragen je ein Siebtel der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 1. und 2., 3. und 4., 5. und 6. sowie 10. und 11. tragen jeweils als Gesamtschuldn

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Nov. 2018 - Au 5 K 17.1924

bei uns veröffentlicht am 22.11.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - 15 N 16.2381

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

Tenor I. Der am 8. März 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. ... West“ der Großen Kreisstadt Schwandorf ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens ei

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 07. Jan. 2019 - 4 L 2052/18

bei uns veröffentlicht am 07.01.2019

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe 2Der Antrag der Antragsteller, 3im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, d

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Nov. 2018 - 7 B 1213/18.NE

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag, den Bebauungsplan A 64 „I.“ der Antragsgegnerin für die Dauer des H

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Juli 2018 - 3 S 1507/17

bei uns veröffentlicht am 03.07.2018

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Bühl-Wanne - 2. Änderung“ d

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Juni 2018 - 1 C 11757/17

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der am 21. Februar 2017 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „A...“ der Ortsgemeinde W... wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der...
(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan...
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom Bauordnungsrech...
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die...
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit...
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der...