Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

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Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben4 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
Baurecht: Bebauungsplan ohne Ausfertigungsvermerk unwirksam
Baurecht: Zum Vorliegen einer relevanten Nutzungsänderung
Solarstromanlagen: Zeitliche Beschränkung der Subventionen nicht verfassungswidrig
Einschränkung der Vergütungspflicht der Netzbetreiber

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 21 §§.
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 2 Begriffsbestimmungen
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | Anlage 5 Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“
Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans
Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich
Baugesetzbuch - BBauG | § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte
Baugesetzbuch - BBauG | § 22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
Baugesetzbuch - BBauG | § 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans
Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans
Baugesetzbuch - BBauG | § 10a Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet
