Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

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Baurecht: Bebauungsplan ohne Ausfertigungsvermerk unwirksam

07.02.2018

Ein Bebauungsplan leidet an einem formalen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel, wenn er vor seiner Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
Bebauungsplan

Solarstromanlagen: Zeitliche Beschränkung der Subventionen nicht verfassungswidrig

25.11.2013

Art. 1 Nr. 3 lit. b des Ersten Gesetzes zur Änderung des EEG ist nicht außer Vollzug zu setzen.
Allgemeines

Einschränkung der Vergütungspflicht der Netzbetreiber

29.10.2010

BVerfG-Entscheidung vom 23.09.2010 - S&K Rechtsanwälte in Berlin
Allgemeines

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zitiert oder wird zitiert von 20 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie5.
wird zitiert von 16 anderen §§ im .

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Baugesetzbuch - BBauG | § 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans


(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Ge

Baugesetzbuch - BBauG | § 10a Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet


(1) Dem in Kraft getretenen Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und übe

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Okt. 2017 - Au 5 K 17.568

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2015 - 2 N 13.2425

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor I. Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Klosterkomplex Biburg“, bekannt gemacht am 21. November 2012, wird für unwirksam erklärt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2018 - 8 ZB 18.1235

bei uns veröffentlicht am 19.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 10. Apr. 2014 - 5 S 15.230

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Der Antragsteller i

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2019 - 15 NE 18.1148

bei uns veröffentlicht am 15.03.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch. III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Jan. 2016 - M 8 K 14.5171

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Oktober 2014, Az.: ..., verpflichtet, über den Bauantrag der Kläger vom 3. Juli 2014 nach Plan-Nr. ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbesc

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Mai 2016 - M 1 K 16.629

bei uns veröffentlicht am 17.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Mai 2015 - 15 N 13 2533

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Tenor I. Der am 14. Dezember 2012 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „... Süd“ der Stadt Sch. ist unwirksam, soweit er Festsetzungen auf den Grundstücken FlNr. 102 und 104 Gemarkun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Mai 2016 - 9 N 14.2674

bei uns veröffentlicht am 10.05.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan „An der Brachgasse - Abschnitt 2“ des Antragsgegners ist unwirksam. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. Juni 2016 - 15 N 15.1583

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor I. Die am 27. März 2015 bekannt gemachte Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet „O.-...“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenents

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Apr. 2016 - W 5 K 15.444

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Apr. 2015 - AN 9 K 12.01227

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor 1. Der Bescheid der Regierung von ..., Bergamt ..., vom 18. Juni 2012 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Feb. 2019 - W 5 S 19.94

bei uns veröffentlicht am 28.02.2019

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 10.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Apr. 2015 - AN 9 K 12.01226

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor 1. Der Bescheid der Regierung von ..., Bergamt ..., vom 18. Juni 2012 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2015 - 1 CE 15.373

bei uns veröffentlicht am 08.04.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Unter Änderung von Nr. III des Besch

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2015 - 15 ZB 13.2564

bei uns veröffentlicht am 08.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert fü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2016 - 2 N 15.405

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde R. „Für ein Gebiet zwischen K.-Straße, K.- und H.-weg“, bekannt gemacht am 24. September 2014, wird insoweit für unwirksam erklärt, als textlich unter Buchstabe C. Ziffer 2.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Dez. 2016 - 9 N 12.2579

bei uns veröffentlicht am 28.12.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 180.000 Euro festgesetzt. Gründe Das Verfahren ist aufgru

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2016 - 15 N 15.1201

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor I. Der am 5. Dezember 2016 (erneut) bekanntgemachte Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2016 - 15 N 14.1019

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2015 - M 10 K 14.1539

bei uns veröffentlicht am 02.07.2015

Tenor I. Die Herstellungsbeitragsbescheide für die Wasserversorgungsanlage des Beklagten vom 25. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 19. Februar 2013 werden aufgehoben, soweit jeweils ein höherer B

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2015 - M 10 K 14.1481

bei uns veröffentlicht am 02.07.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. II. Die Herstellungsbeitragsbescheide für die Entwässerungseinrichtung des Beklagten vom 25. Apri

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. Mai 2014 - AN 9 S 13.00387

bei uns veröffentlicht am 27.05.2014

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Ansbach vom 28. Januar 2014 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2017 - 15 N 15.2042

bei uns veröffentlicht am 28.02.2017

Tenor I. Der am 6. Februar 2017 (erneut) bekanntgemachte Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten1 SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2" ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kost

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Nov. 2014 - AN 3 K 14.00661

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist insoweit gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2014 - 15 N 12.2588

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor I. Die am 6. Juli 2012 im Mitteilungsblatt des Antragsgegners veröffentlichte „Satzung zur Festlegung der Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil S. (Klarstellungssatzung)“ ist unwirksam. II. Der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2014 - 15 C 14.2513

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Beschwerde ist gemäß §

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2017 - 1 NE 16.2191

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor I. Die Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 3 „...“ im Bereich südlich des K.-weges wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die B

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Nov. 2015 - M 8 K 14.943

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Ertei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2014 - 1 NE 14.1548

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 83b „Neue Mitte K.“ wird bis zur Entscheidung der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt von den Kosten des Verfahrens die Hälfte, die Beigeladenen trage

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2014 - 15 N 12.1633

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor I. Die am 12. März 2010 öffentlich bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Stadt G. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat d

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Juli 2019 - Au 5 K 18.345

bei uns veröffentlicht am 04.07.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 23. Juli 2019 - 1 N 16.2190

bei uns veröffentlicht am 23.07.2019

Tenor I. Die Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 3 „O …“ - Erweiterungsbereich „O …-Süd“ -, bekanntgemacht am 7. Oktober 2016, ist unwirksam. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Ver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2017 - 6 C 17.2211

bei uns veröffentlicht am 30.11.2017

Tenor I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. Oktober 2017 – B 4 K 16.75 – wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 13. Mai 2015 - Vf. 16-VII/14

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe I. Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „An der Münchner Straße“ der Gemeinde Gmund a. Tegernsee vom 20.

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 28. Okt. 2014 - Vf. 7-VII/14

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe I. Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob der Bebauungsplan Nr. 214 A „Hotel und Kongresszentrum /Akademie auf dem ehemaligen Gießereigelände“ der St

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2018 - 2 N 16.1285

bei uns veröffentlicht am 10.10.2018

Tenor I. Auf den Antrag des Antragstellers zu 1. wird der Bebauungsplan Nr. 211F für den Bereich zwischen H... Straße, L...straße und H...straße, bekannt gemacht am 29. Januar 2016, für unwirksam erklärt. II. Der Antrag der Antra

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2016 - 2 N 15.1060

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Nov. 2015 - M 8 K 15.1890

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer de

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Okt. 2014 - 5 S 14.885

bei uns veröffentlicht am 13.10.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen [8] Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro f

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Feb. 2015 - M 8 SN 14.4950

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festge

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Feb. 2015 - M 8 SN 14.4430

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. Okt. 2014 - 5 S 14.796

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. H., wehrt sich

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. Okt. 2014 - 5 S 14.792

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. März 2016 - Au 5 K 15.1256

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherh

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2014 - 1 N 10.3051

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

Tenor I. Die Festsetzung des Geh- und Radwegs einschließlich der zugehörigen Begleitfläche (Nr. 1.9 und 1.10 der planungsrechtlichen Festsetzungen mit Zeichenerklärung) sowie Absatz 2 von Nr. 1.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2016 - 2 N 14.2613

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. B 48 „Südlich der L. Straße und östlich der L.“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 5. Dezember 2013, wird für unwirksam erklärt. II.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. März 2015 - 15 N 13.636

bei uns veröffentlicht am 03.03.2015

Tenor I. Der am 10. Dezember 2012 bekannt gemachte Bebauungsplan „Gewerbegebiet Wieselrieth“ des Marktes Leuchtenberg ist unwirksam. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kost

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 21. März 2016 - Vf. 21-VII-15

bei uns veröffentlicht am 21.03.2016

Gründe Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Vf. 21-VII-15 vom 21. März 2016 Leitsätze ... erlässt in dem Verfahren über die Popularklage 1. des Herrn U. K. in W., 2. des Herrn Prof. Dr. G

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 09. März 2016 - Vf. 17-VII-15

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Gründe Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Vf. 17-VII-15 vom 9. März 2016 Leitsätze ... erlässt in dem Verfahren über die Popularklage des Herrn D. B. in M., Bevollmächtigte: Rechts

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(1) Dem in Kraft getretenen Bebauungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe...