Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a
Verwaltungsgerichtsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
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Verwaltungsrecht: Kein Anspruch auf Wunsch-Impfstoff
von Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt für Öffentliches Recht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
25.04.2021
Aus § 1 CoronaImpfV kann kein Anspruch auf einen bestimmten Impfstoff oder das Verfahren bei der Impfreihenfolge abgeleitet werden. Das Angebot eines bestimmten Impfstoffes kann nur dann in Betracht kommen, wenn ein Impfling im Hinblick auf mögliche Nebenfolgen eine nicht nur theoretisch mögliche schwerwiegende Impffolge befürchten muss – Streifler & Kollegen, Rechtsanwalt für Öffentliches Recht
Öffentliches Baurecht: Zum Vorliegen eines Doppelhauses
18.08.2016
Durch den Anbau eines Gebäudes, das mehr als doppelt so breit wie das vorhandene Gebäude ist und das Vierfache von dessen oberirdischem Brutto Raumvolumen aufweist, entsteht kein Doppelhaus. - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Baurecht Berlin
Nachbarrecht: Baugenehmigung mit nicht ausreichenden Stellplätzen
27.08.2015
Fehlende Stellplätze für ein geplantes Mehrfamilienhaus reichen noch nicht aus, um das Vorhaben als unzumutbar für die Nachbarn einzustufen.
Öffentliches Baurecht: Kindertagesstätte im allgemeinen Wohngebiet zulässig
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23.01.2014
Der Umbau eines Gebäudes zu einer Kindertagesstätte ist in einem allgemeinen Wohngebiet generell zulässig. - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Baurecht Berlin
Baugenehmigung: Eilantrag gegen Bau von Kindertagesstätten erfolglos
von Rechtsanwältin Rechtsanwalt für Immobilienrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte, Rechtsanwalt für Öffentliches Recht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
02.10.2013
Der durch die Nutzung des Außenspielbereichs einer Kindertagesstätte entstehende unvermeidbare Lärm spielender Kinder ist weder gebietsunverträglich noch rücksichtslos.
Bebauungsplan: Auch bei offener Bauweise muss Garage keinen Grenzabstand einhalten
02.06.2011
Die aus der Bauordnung folgenden Vorschriften zum Abstand zwischen einzelnen Bauwerken werden eingehalten, wenn eine Garage an einer
Nachbarrecht: Bauvorhaben: Rücksichtnahmegebot muss beachtet werden
25.03.2011
Wird ein großer Gebäudekomplex direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet, kann darin ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegen - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 9 §§.
wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Vermögensgesetz - VermG | § 37 Gerichtliches Verfahren
(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
Vermögensgesetz - VermG | § 33 Entscheidung
(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen oder hat der Antragsteller Entschädigung gewählt, entscheidet die Behörde über Grund und Höhe der Entschädigung. § 4 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Wird der Entschädigungsfond
wird zitiert von 5 anderen §§ im .
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung
zitiert 1 andere §§ aus dem .
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 15. Feb. 2021 - 2 L 1077/20
bei uns veröffentlicht am 22.09.2021
Antragsteller und Kläger wandten sich - im Ergebnis mit Erfolg über das gleichzeitig eingeleitete zivilrechtliche Schlichtungsverfahren - gegen eine Aufschüttung des Nachbargrundstücks im unbeplanten Innenbereich. Statt sich im Si
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. März 2018 - Au 4 S 18.80
bei uns veröffentlicht am 07.03.2018
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Okt. 2018 - M 8 SN 18.3661
bei uns veröffentlicht am 09.10.2018
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 17.3748) gegen die Baugenehmigung vom 5. Juli 2017 (Az.: …) in Gestalt der Baugenehmigung vom 15. Januar 2018 (Az.: …) wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin und
Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. März 2019 - M 8 SN 19.151
bei uns veröffentlicht am 25.03.2019
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Mai 2019 - W 8 S 19.443
bei uns veröffentlicht am 08.05.2019
Tenor
I. Herr ……, wird zum Verfahren beigeladen.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid des Landratsamtes W. vom 5. April 2019 wird angeordnet.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2018 - 9 ZB 15.792
bei uns veröffentlicht am 07.11.2018
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. März 2016 - AN 9 S 15.02341
bei uns veröffentlicht am 29.03.2016
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen.
Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. März 2016 - 20 AE 16.50014
bei uns veröffentlicht am 07.03.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 31. Okt. 2018 - Au 1 S 18.1797
bei uns veröffentlicht am 31.10.2018
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Gr
Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. März 2016 - M 9 SN 16.720
bei uns veröffentlicht am 29.03.2016
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf € 3.750,-- festgesetzt.
Gr
Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. März 2016 - M 9 SN 16.394
bei uns veröffentlicht am 29.03.2016
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf € 3.750,-- fe
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. März 2015 - W 4 S 15.135
bei uns veröffentlicht am 02.03.2015
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgeset
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 10. Dez. 2014 - W 4 S 14.1176
bei uns veröffentlicht am 10.12.2014
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 10. Dez. 2014 - W 4 S 14.1174
bei uns veröffentlicht am 10.12.2014
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2019 - 9 CS 18.2200
bei uns veröffentlicht am 09.04.2019
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Oktober 2018 wird in Nummern I. und II. geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 19. Juli 2018 gegen den Bescheid des Landratsamts W.… v
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 19. Juni 2018 - W 4 S 18.719
bei uns veröffentlicht am 19.06.2018
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2015 - 22 CS 15.485
bei uns veröffentlicht am 27.05.2015
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfa
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2018 - 22 CE 18.2092
bei uns veröffentlicht am 15.10.2018
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst.
III. Der Streitwert des Beschwerde
Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - M 1 S7 16.3394
bei uns veröffentlicht am 07.09.2016
Tenor
I. Unter Abänderung der Nr. I. des Beschlusses vom 10. Februar 2016, M 1 SN 15.4734, wird der Antrag insgesamt abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 10. Apr. 2014 - 5 S 15.230
bei uns veröffentlicht am 10.04.2014
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 6.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1. Der Antragsteller i
Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2017 - M 8 SN 17.3845
bei uns veröffentlicht am 17.10.2017
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,-
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - 8 CS 18.2398
bei uns veröffentlicht am 27.03.2019
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Oktober 2018 (Az.: Au 1 S 18.1797) geändert.
II. Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Augsburg erhoben
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Okt. 2018 - Au 3 S 18.1589
bei uns veröffentlicht am 23.10.2018
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Grü
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. März 2015 - W 2 K 14.381
bei uns veröffentlicht am 19.03.2015
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleist
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. Juni 2015 - AN 9 S 15.00581
bei uns veröffentlicht am 03.06.2015
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Eigentümer des
Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. März 2015 - M 8 SN 15.88
bei uns veröffentlicht am 16.03.2015
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom ... Dezember 2014 wird hinsichtlich der Errichtung und Nutzung des Balkons im 1. Obergeschoss angeordnet.
Im Übrigen wird der Antr
Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Mai 2016 - M 9 SN 16.179
bei uns veröffentlicht am 25.05.2016
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Grü
Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Dez. 2014 - M 11 SN 14.4847
bei uns veröffentlicht am 01.12.2014
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festg
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Jan. 2019 - W 4 S 18.1629
bei uns veröffentlicht am 29.01.2019
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird vor der Abtrennung auf 7.500,00 EUR, n
Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Dez. 2016 - M 8 SN 16.5109
bei uns veröffentlicht am 27.12.2016
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.
Gr
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 22 CS 19.281 u.a.
bei uns veröffentlicht am 05.04.2019
Tenor
I. Die Verfahren 22 CS 19.281, 22 CS 19.304 und 22 CS 19.305 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden (§ 93 Satz 1 VwGO entsprechend).
II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Januar 2019
Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Sept. 2018 - M 11 SN 18.3863
bei uns veröffentlicht am 25.09.2018
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Apr. 2019 - M 1 SN 18.5766
bei uns veröffentlicht am 04.04.2019
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Grü
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 30. Apr. 2015 - Au 4 S 15.464, Au 4 S 15.465, Au 4 S 15.466
bei uns veröffentlicht am 30.04.2015
Tenor
I.
Die Verfahren Au 4 S 15.464, Au 4 S 15.465 und Au 4 S 15.466 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Anträge werden abgelehnt.
III.
Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlic
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 15. Apr. 2019 - W 8 S 19.311
bei uns veröffentlicht am 15.04.2019
Tenor
I. Herr …, wird zum Verfahren beigeladen.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 14. März 2019 wird angeordnet.
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Juni 2016 - Au 5 S 16.798
bei uns veröffentlicht am 13.06.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgeset
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 07. Juni 2016 - Au 5 S 16.685
bei uns veröffentlicht am 07.06.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Apr. 2019 - W 8 S 19.289
bei uns veröffentlicht am 11.04.2019
Tenor
I. … wird zum Verfahren beigeladen.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 13. März 2019 in der Fassung des Ände
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2016 - 15 CS 16.789
bei uns veröffentlicht am 01.06.2016
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahre
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 03. Apr. 2019 - W 8 S 19.239
bei uns veröffentlicht am 03.04.2019
Tenor
I. ... wird zum Verfahren beigeladen.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die an die Beigeladene adressierte Entscheidung des Landratsamtes Miltenberg vom 25. Februar 2019 wird angeordnet.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2015 - 22 AS 15.40002
bei uns veröffentlicht am 06.05.2015
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2017 - 9 CS 16.883
bei uns veröffentlicht am 18.10.2017
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 16. Nov. 2016 - W 4 S 16.1144
bei uns veröffentlicht am 16.11.2016
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich i
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Juni 2018 - M 2 E 18.2405
bei uns veröffentlicht am 14.06.2018
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Grü
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 13. Juni 2016 - AN 4 S 16.00950, AN 4 S 16.00954, AN 4 S 16.00952
bei uns veröffentlicht am 13.06.2016
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2016, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 GastG der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des Grafflmarktes
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Juni 2016 - Au 5 S 16.803
bei uns veröffentlicht am 13.06.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 16. März 2016 - W 4 S 16.235
bei uns veröffentlicht am 16.03.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wende
Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Okt. 2016 - M 9 SN 16.3217
bei uns veröffentlicht am 25.10.2016
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 3
Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Aug. 2017 - M 11 SN 17.2692
bei uns veröffentlicht am 25.08.2017
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 10. Juni 2016 - Au 3 S 15.1291
bei uns veröffentlicht am 10.06.2016
Tenor
I.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Genehmigung für den Betrieb der Linie 790 (Nr. 4 des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 4.3.2015) und der Aufhebung der dem Antragsteller ert
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der Anforderung...